Urteil: Details

Zivilrecht

Artenschutz

Kormoran

OLG Schleswig

22.07.1993

1 L 321/91

Sachverhalt

Der Kläger stellte einen Antrag auf Genehmigung zum Abschuss von 20 Kormoranen mit der Begründung, dass sich die Kormorane in den letzten Jahren stark vermehrt hätten. Sie würden andere Populationen wie Schwäne, Gänse, Enten etc. verdrängen. Außerdem bedeute die Vermehrung der Kormorane eine Gefährdung des Lebensunterhalts des Klägers, er sei schließlich ein Fischer und die Kormorane lebten ausschließlich von Fischen.

Beurteilung

Schon allein aufgrund artenschutzrechtlicher Aspekte hat Kläger keinen Anspruch darauf festzustellen, dass er ohne eine Ausnahmegenehmigung Kormorane abschießen darf.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung war nicht begründet.