Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

Kormoran

VG Minden

16.06.2009

1 K 774/09

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Fischereigenossenschaft, die die Fischereirechte für mehrere Gewässer hat. Zum Schutz der Fischbestände ihrer Gewässer plant sie Maßnahmen zur Vergrämung von Kormoranen. Sie beantragte für den Abschuss von Kormoranen die Erteilung zum einen einer artenschutzrechtlichen Ausnahme und zum anderen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den entgegen stehenden Verboten der einschlägigen Naturschutzgebietsverordnungen.

Beurteilung

Außerhalb der Vogelschutzgebiete ist Abschuss von Kormoranen zulässig und wird auch praktiziert. Dabei wurde eine mangelnde Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verringerung des Kormoranbestandes bislang nicht festgestellt. Insbesondere fehlt eine fundierte Evaluation. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Klägerin geplante Abschuss bzw. die Vertreibung durch Laser die einzige Möglichkeit ist, um die Kormorane im erforderlichen Umfang zu dezimieren. Zum anderen ist es nicht sichergestellt, dass andere im Vogelschutzgebiet ansässige Vogelarten durch diese Maßnahmen nicht in erheblicher Weise gestört würden.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.