Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

OVG Nordrhein-Westfalen

03.02.2005

14 A 1569/03

Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs. Zu dem Betrieb gehört ein Wohnhaus. Das Anwesen wird dort von einem Schäferhund bewacht. Die beklagte Stadt zog den Kläger auf der Grundlage der städtischen Hundesteuersatzung zur Hundesteuer heran. Der Kläger wehrte sich dagegen.

Beurteilung

Wer einen Wachhund zum Bewachen nicht nur des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern auch des zugehörigen Wohnhauses hält, kann zur Hundesteuer herangezogen werden. Das Halten eines Wachhundes auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die auch das Wohnhaus des Betriebsinhabers umfasst, dient nicht nur betrieblichen, sondern auch persönlichen Zwecken und darf deshalb der Hundesteuer unterworfen werden.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.