Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Versicherungen

Hund

VGH Baden-Württemberg

16.12.2002

2 S 2113/00

Sachverhalt

Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer. Er hielt einen Schäferhundmischling auf dem Hof seiner Familie im Außenbereich mit 2.500 Hühnern und 20 Schafen zur Bewachung des Geflügels. Das VG hatte die Klage abgewiesen, eine Steuerfreiheit bestehe schon deshalb nicht, weil der Hund nicht nur den landwirtschaftlichen Betrieb selbst, sondern daneben auch die Bewohner des Hofes schütze. Damit bestehe ein Bezug zur persönlichen Lebensführung, die Hundehaltung erfolge also nicht ausschließlich betriebsbedingt.

Beurteilung

Die Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer knüpft an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an, die in dem Aufwand sichtbar wird, den der Steuerpflichtige für seinen persönlichen Lebensbedarf betreibt. Diese Anknüpfung fehlt bei einer Hundehaltung, die dazu dient, Einnahmen zu erzielen. Der Hund des Klägers wird zu Erwerbszwecken gehalten. Die Freiheit von der Hundesteuerpflicht beschränkt sich nicht nur auf Erwerbszweige, in denen Einnahmen gerade mit der Hundehaltung erzielt werden wie etwa beim Handel mit Hunden. Eine Befreiung kann vielmehr auch dann anzunehmen sein, wenn die Hundehaltung aus betriebsbedingten Gründen zwar nicht unbedingt notwendig, aber doch sinnvoll ist.

Entscheidung

Der Kläger bekam Recht.