Urteil: Details

Öffentliches Recht

Saatkrähen

AG Bad Oldesloe

17.11.1998

2 C 422/98

Sachverhalt

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die an einen Kurpark grenzen. Sie erstreben die Verurteilung der beklagten Stadt, durch geeignete Maßnahmen den von einer Saatkrähenkolonie ausgehenden Lärm auf ihren Wohngrundstücken zu unterbinden.

Beurteilung

Eine Gemeinde als Eigentümerin eines Grundstücks, hier des Kurparks, auf dem sich eine Kolonie der besonders geschützten Vogelart – Saatkrähen – angesiedelt hat, die mit erheblichen Störungen der benachbarten Wohngrundstücke verbunden ist, ist nicht Störer i. S. des § 1004 BGB und kann deshalb nicht auf Unterbindung des Lärms in Anspruch genommen werden.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.