Urteil: Details

Zivilrecht

Veterinärrecht

Pferd

OLG Hamm

05.07.2005

26 U 2/05

Sachverhalt

Als die Klägerin beabsichtigte eine Stute zu kaufen, beauftragte sie die beklagte tierärztliche Klinik eine Ankaufuntersuchung vorzunehmen. Hierbei fertigte die Beklagte auch Röntgenaufnahmen. Bei dieser Untersuchung hat sie mehrere medizinisch erhebliche klinische und radiologische Befunde aufgezeigt und der Klägerin bereitgestellt. Nun kaufte die Klägerin das Pferd. Tage darauf macht sie gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche, mit der Behauptung, die Stute habe im Fesselgelenk der linken Beckengliedmaße eine OCD, die sich auch aus den Röntgenaufnahmen ergebe. Hierauf sei nicht hingewiesen worden, sonst hätte sie das Pferd nicht gekauft. Die Beklagte behauptet, dass zum Zeitpunkt der Ankaufsuntersuchung lediglich eine Normabweichung im Bereich des Fesselgelenks vorgelegen habe, nicht jedoch um ein plantarer Fesselgelenk-Chip. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, auf diese Normabweichung hinzuweisen. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Beurteilung

Der Tierarzt, der im Rahmen einer Ankaufsuntersuchung einen unter die Röntgenklasse II des Röntgenleitfadens fallenden Befund (geringe Abweichung von der Norm, bei dem klinische Erscheinungen unwahrscheinlich sind) nicht mitteilt, handelt zumindest nicht schuldhaft; denn nach dem Röntgenleitfaden müssen nur Befunde erwähnt werden, die den Klassen III und IV zuzurechnen sind. Da auch Richtlinien den Umfang der erforderlichen Sorgfalt bestimmen können, kann dem Tierarzt nicht zur Last gelegt werden, sich daran gehalten zu haben.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.