Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Nutztiere Tier Rinder Gericht OVG Niedersachsen Datum 28.03.2011 Aktenzeichen 11 ME 96/11 Sachverhalt Das zuständige Veterinäramt untersagte dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Rindern und hat ihm aufgegeben, seinen Rinderbestand innerhalb von einem Monat aufzulösen, anderenfalls würden die Rinder sichergestellt und veräußert. Der Antragsteller ist zuvor mehrmals durch mangelhafte Haltungsumstände und Gesundheitszustand seiner Rinder aufgefallen. Es sei für die Tiere unzumutbar solange, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, ihre Gesundheit zu gefährden. Die Fortnahme und Veräußerung der Tiere wird in diesem Fall nicht als Ersatzvornahme, sondern als Maßnahme des unmittelbaren Zwangs durchgeführt. Die Vorinstanz (VG Oldenburg, Az.: 11 B 553/11) gestattete dem Veterinäramt die sofortige bzw. die fristgemäße Sicherstellung und Veräußerung von Rindern. Dagegen legt der Antragsteller eine Beschwerde ein und begehrt die aufschiebende Wirkung des Bescheides zur Sicherstellung und Veräußerung des Tierbestandes. Beurteilung Die mit einem Tierhaltungsverbot nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG verbundene Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes kann nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vollstreckt werden (hier: Androhung unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Rinder). Die Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG stellt eine gegenüber dem Tierhaltungsverbot mildere Maßnahme dar. Entscheidung Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht