Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Hund

VG Schleswig

14.02.2012

3 A 212/10 und 3 A 105/11

Sachverhalt

Den beiden Fällen lagen ähnliche Sachverhalte zugrunde, es ging jeweils um einen Schäferhund, der einen anderen Hund (und in einem Fall noch zusätzlich einen Menschen) gebissen haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Diese wurden gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetztes Schleswig-Holstein als gefährlich eingestuft. Danach gelten „Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben“ als gefährlich. Zur Entscheidung steht die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm.

Beurteilung

Das Gericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen OVG fest und sieht die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein nicht als verfassungswidrig an. Die Vorschrift greife zwar in den Schutzbereich des Art. 2 des Grundgesetzes (Allgemeine Handlungsfreiheit) ein, sei aber gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe mit dem Gefahrhundegesetz nicht nur die Abwehr konkreter Gefahren regeln wollen, sondern ausdrücklich auch potentiellen Gefahren für Menschen und Tiere vorbeugen wollen. Insoweit habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser sei durch die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein nicht überschritten worden.

Entscheidung

In Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter ist die Vorschrift nicht unverhältnismäßig und auch bestimmt genug. Sie ist zwar sehr weitgehend, kann aber verfassungskonform angewendet werden.