Urteil: Details

Öffentliches Recht

Artenschutz

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VGH Bayern

30.03.2010

8 N 09.1861-1868; 8 N 09.1870-1875

Sachverhalt

Die Antragsteller wenden sich gegen den beschlossenen Bebauungsplan einer Umgehungsstraße der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer von im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die von der geplanten Umgehungsstraße an- oder durchschnitten werden. Die Antragsteller rügen materielle Mängel des Bebauungsplans. Dieser verstoße nicht nur gegen höherrangiges Recht, sondern auch gegen das Abwägungsgebot. Die Verwirklichung des Bebauungsplans führe zu schwerwiegenden, nicht ausgleichbaren oder abzumildernden Eingriffen in Natur und Landschaft. Insbesondere seien Eingriffe in Eichen-Hainbuchenwald, Röhrichtbestände sowie Feuchtwald auf quelligem Standort zu befürchten. Der letztgenannte Lebensraum sei wegen seiner Ausstattung als prioritär einzustufen und stehe nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie unter Schutz. Außerdem würde eine Reihe von Tierarten (Insekten, Amphibien, Mollusken, Reptilien und Säugetiere, insbesondere Fledermausarten) erheblich gefährdet, die nach der genannten Richtlinie geschützt seien. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan auch gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatschG). Die Antragstellern legten ein Gutachten, dass aufweist, dass im Bereich der Plantrasse 38 gefährdete oder potenziell gefährdete Arten der Roten Listen sowie eine Zahl weiterer, im näheren Umkreis bedeutsamer Arten gemäß dem Arten- und Biotopschutzprogramm des betroffenen Landkreises betroffen wären. Die Antragsteller beantragen den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner betont die Rechtmäßigkeit des Planes – die kollidierenden Interessen (auch des Naturschutzes) seien in einer Abwägung berücksichtigt worden.

Beurteilung

Der angefochtene Bebauungsplan ist unwirksam, weil es ihm an Festsetzungen mangelt, die die Beachtung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausreichend sicherstellen und verstößt in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Maßnahmen der Konfliktvermeidung, die dazu bestimmt sind, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotsbestimmungen beim Vollzug eines Bebauungsplans vorbeugend zu verhindern (sog. CEF-Maßnahmen), müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt werden. Der Vollzugsfähigkeit des Planes stehen mangelnde hinreichende Festsetzungen zum Artenschutz (§ 42 Abs. 1 BNatSchG) dauerhaft als rechtliches Hindernis entgegen. Verstöße gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sind ebenfalls nicht auszuschließen, ohne dass insoweit eine Ausnahme oder Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 erteilt worden wäre. Der betroffene Bau von - auch - überörtlichen Straßen ist grundsätzlich zulässig. Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen müssen jedoch aus naturschutzrechtlichen Gründen im Bebauungsplan selbst festgesetzt werden.

Entscheidung

Der Bebauungsplan wurde für unwirksam erklärt.