Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Tierversuche Tier Affe Gericht OVG Nordrhein-Westfalen Datum 15.03.2004 Aktenzeichen 20 B 180/04 Sachverhalt Das zuständige Veterinäramt (der Antragsgegner) hatte der Antragstellerin, die ein Tierversuchslabor betreibt, aufgegeben, in den Arbeitsräumen ihres Betriebs eine Videoüberwachung zu installieren. Dort werden vornehmlich an Affen Versuchsreihen zur Erprobung von Medikamenten durchgeführt, die später bei Menschen angewendet werden sollen. Anlass für diesen Bescheid war ein im Fernsehmagazin ausgestrahlter Bericht, der heimlich in dem Betrieb der Antragstellerin aufgenommene Filmsequenzen enthielt und in dem der Vorwurf erhoben wurde, dort werde gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Gegen den Bescheid hatte die Antragstellerin Widerspruch erhoben und zugleich beim VG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Beurteilung Die Antragstellerin führt zugelassene Tierversuche durch, die auch nicht unterbunden werden sollen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner versucht, weitere Auflagen zur Haltungs- und Zuchterlaubnis zu machen. Solche Auflagen sind rechtlich aber nur möglich, wenn sie zum Schutz der Tiere erforderlich sind. Das ist zweifelhaft. Der Antragsgegner muss beweisen, dass den Tieren (unnötige) Schmerzen, Leiden oder Schäden über das durch die zulässigen Tierversuche bedingte unerlässliche Maß hinaus zugefügt und die Tiere nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechend gehalten, betreut und gepflegt werden. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner nachzuweisen, dass das Filmmaterial bestimmte Geschehnisse in den jeweils einzubeziehenden Zusammenhängen zutreffend wiedergebe und die Geschehnisse mit den gesetzlichen Maßstäben unvereinbar sind. Es liegt auf der Hand, dass das in Rede stehende Filmmaterial nicht von vornherein und aus sich heraus die notwendige Überzeugung einer realistischen Wiedergabe alltäglicher Betriebssituationen bei der Antragstellerin vermittelt. Entscheidung Der Antrag hatte Erfolg. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht