Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Amtshaftung Tier Reptilien Gericht VG Düsseldorf Datum 13.04.2010 Aktenzeichen 23 L 470/10 Sachverhalt Der Antragsteller begehrt eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) TierSchG für den Betrieb einer Reptilien-Börse. In der Vergangenheit ist der Antragsteller aufgrund mangelhafter Haltungsbedingungen – zu kleine Behältnisse bei der Haltung von Schlangen – einmalig aufgefallen. Der Antragsgegner verweigert die Erteilung der Erlaubnis und stellt die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des Antragstellers gem. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG in Frage. Das Gericht hat u.a. die Frage nach den erforderlichen Kriterien des Zuverlässigkeitstatbestandes für die Erteilung der Erlaubnis zu beantworten. Beurteilung Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Tierschutzgesetz selbst nicht definiert. Zur Ausfüllung des Begriffs kann an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich bspw. in § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung oder § 4 Gaststättengesetz findet, angeknüpft werden. Danach ist derjenige unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, das heißt im Einklang mit dem geltenden Recht ausüben wird. Zusätzlich ist aber auch der besondere Zweck des Tierschutzgesetzes, das Leben und Wohlbefinden von Tieren zu schützen (vgl. § 1 TierSchG), zu berücksichtigen. Entscheidend für die Prognose ist der Gesamteindruck des Verhaltens des Betreffenden auch der Einbezug der Art, Schwere und Anzahl etwaiger früherer Verstöße. Der Antragsteller als Veranstalter der Börsen hat ausdrücklich in seiner Börsenordnung geregelt, dass gewerbsmäßige Züchter und Händler im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG sind und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen müssen. Es gibt mithin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller durch die Börsenordnung tierschutzrechtliche Belange hinter anderen Belangen, etwa wirtschaftlicher Art, zurückstellen will. Im Übrigen kann der Antragsgegner, wenn er die Einhaltung der in den \"Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten\" empfohlenen Behältergrößen für unbedingt erforderlich hält, entsprechende Auflagen in der Erlaubnis verfügen. Im Übrigen gibt auch der Gesamteindruck des Verhaltens des Antragstellers keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit. Er ist im Besitz eines Sachkundenachweises im Bereich Terraristik und im Bereich Terraristik Gefahrenprüfung, obwohl er diesen Nachweis nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG zur Durchführung einer Tierbörse nicht benötigt. Entscheidung Der Antragsgegner wurde Verpflichtet zur Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis zur Durchführung der Tierbörsen. Der Antrag hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht