Urteil: Details

Öffentliches Recht

Baurecht

Hund, Katze

VG Neustadt

08.12.2003

3 K 1104/03 NW

Sachverhalt

Das Haus des Klägers grenzt unmittelbar an ein Grundstück, auf dem ein Tierheim für maximal 15 Hunde, 20 Katzen und 15 Kleintiere gebaut werden sollte. Die Tiere waren bereits auf dem Grundstück in verschiedenen baulichen Anlagen unterbracht. Die Stadt verweigerte zunächst der Tierheimbetreiberin die Baugenehmigung. Dagegen wandte sich die Tierheimbetreiberin mit Erfolg an den Stadtrechtsausschuss, der die Stadt dazu verpflichtete der Betreiberin eine Baugenehmigung für ein Tierheim mit Tierpension für maximal 15 Hunde zu erteilen. Der Kläger hat nun gegen diese Entscheidung Klage erhoben.

Beurteilung

Die beabsichtigte Einrichtung eines Tierheimes von bis zu 15 Hunden verstößt gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, da die von den Tieren ausgehende Lärmbelästigung unzumutbar sei. Die Hundezwinger sowie die Freilaufflächen befänden sich direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers, sodass dieser während der gesamten Woche von morgens bis abends - lediglich unterbrochen durch eine geplante zweistündige Ruhephase in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr - dem Bellen der Hunde schutzlos ausgeliefert wäre.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.