Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Katze

OVG Mecklenburg-Vorpommern

12.01.2011

3 L 272/06

Sachverhalt

Auf einem Schulgelände wurde eine verletzte Katze aufgefunden. Es wurden einige Versuche unternommen die Katze bei einer Tierarztpraxis sowie bei einem Tierheim zur Behandlung unterzubringen. Schließlich hat der Kläger, ein Tierarzt, die Katze aufgenommen. Er hatte das Tier betäubt und nahm es zur Untersuchung mit in seine Praxis, wo er mehrere Brüche im Bereich des Beckens und der rechten Hintergliedmaße diagnostizierte und die Katze einschläferte. Die Kosten hierfür in Höhe von 95,75 EU stellte er der beklagten Fundbehörde in Rechnung und wies auf den Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.1998 hin. Die Beteiligten streiten über die Forderung des Klägers, ihm die Kosten für die von ihm durchgeführte tierärztliche Behandlung einer Fundkatze zu erstatten.

Beurteilung

Bestehen maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine aufgefundene Sache nicht herrenlos ist, kann dies aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden, so ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache auszugehen (\"Anscheins-Fundsache\") und die Zuständigkeit der Fundbehörde eröffnet. Aus Gründen des Tierschutzes gilt dies erst recht für aufgefundene Tiere. Sieht ein veröffentlichter Erlass vor, dass die örtliche Ordnungsbehörde für die Kosten der unaufschiebbaren tierärztlichen Behandlung eines Fundtieres auch dann erstattungspflichtig ist, wenn der Finder das Tier unmittelbar zu einem Tierarzt bringt, so kann die Behörde dem Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich nicht entgegen halten, die tierärztliche Behandlung habe nicht ihrem Willen entsprochen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte werde verurteilt, an den Kläger 95,75 Euro nebst Zinsen zu zahlen.