Urteil: Details

Öffentliches Recht

Rinder

Rinder

VG Oldenburg

19.05.2003

7 A 2832/01

Sachverhalt

Nach einerKontrolle auf dem Grundstück der Klägerin, wo diee zahlreiche Tiere hält, hat die Beklagte verfügt, dass die Klägerin hinsichtlich der Rinder ein Bestandsregister führen und alle Rinder, mit Ohrmarken kennzeichnen muss. Ferner sind die Rinder regelmäßig auf Brucellose und Leukose zu untersuchen. Weiterhin müssen auch die Schweine mit einer Ohrmarke gekennzeichnet und auf die Aujeszkysche Krankheit untersucht sowie im Bestandsregister eingelegt werden. Hinsichtlich der Ziegen wurde angeordnet, dass deren Haltung anzuzeigen ist und zwei davon von einem Tierarzt untersucht und behandelt werden sollen. Das gleiche gelte für Pferde- bzw. Ponyhaltung, die anzuzeigen ist und eine Ponystute, die von einem Fachtierarzt für Pferde zu untersuchen ist. Auch alle Katzen müssen von einem Tierarzt untersucht und ggf. behandelt werden. Die Beklagte erteilte der Klägerin ein Katzennachzucht und Nachstellverbot. Dagegen hat die Klägerin geklagt: Eine Kennzeichnung ihrer Rinder mit Ohrmarken sei nicht erforderlich. Sie halte diese nicht zum Zwecke der Lebensmittelherstellung. Die sechs noch vorhandenen Rinder seien nach Rasse, Geschlecht, Alter und Farbe eindeutig identifizierbar. Außerdem verstoße die Anordnung, die Rinder mit Ohrmarken zu versehen, gegen § 17 TierSchG. Ihre Rinder liefen frei herum, seien deshalb sehr scheu und es bedeute für sie eine Qual. Die Untersuchung der Katzen durch einen Tierarzt sei nicht erforderlich. Sie habe einen überalterten Bestand, der langsam aussterbe. Die Katzen litten nicht an akuten oder ansteckenden Krankheiten. Ein Kater sei seit seiner Geburt behindert. Er habe ein lahmes Hinterbein. Ein Kater sei abgemagert, weil er an Krebs erkrankt sei. Es mache keinen Sinn, bei ihm eine aussichtslose Operation durchzuführen. Die tränenden Augen der Katzen habe sie durch kortisonhaltige Salbe mit mäßigem Erfolg bekämpft. Sofern ihre Tiere veterinärmedizinische Hilfe benötigten, nehme sie diese in Anspruch. Die Untersuchung aller Katzen würden Kosten in Höhe von insgesamt etwa 780,-- Euro verursachen. Die Tierärzte in Oldenburg und Umgebung lehnten eine Behandlung ab, da sie sich vor Nachteilen durch den Amtstierarzt der Beklagten fürchteten.

Beurteilung

Die Anordnung, die Rinder mit Ohrmarken zu kennzeichnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 24 d Abs. 1 ViehVerkV und nach Art. 4 der Verordnung 1760/2000/EG müssen alle Rinder sieben Tage nach der Geburt bzw. der Einfuhr aus einem Drittland gekennzeichnet werden. Dass der Bestimmungszweck der Tiere nur ausnahmsweise von Bedeutung sein kann, ergibt sich im Gegenschluss aus Art. 4 der Verordnung, wonach nur Rinder, die für kulturelle und sportliche Veranstaltungen bestimmt sind, nicht mit Ohrmarken, sondern mit einem gleichwertige Garantien bietenden System gekennzeichnet werden müssen. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Die Rinder der Klägerin, die nicht aus wirtschaftlichen Gründen gehalten werden, sind daher vom Ohrmarke-Kennzeichnungsgebot erfasst. Dem Vortrag der Klägerin, sie werde verpflichtet den Straftatbestand der Tierquälerei (§ 17 TierSchG) zu erfüllen, folgt das Gericht nicht. Hiergegen spricht schon der Gedanke der Einheit der Rechtsordnung. Der Normgeber kann den Tierhaltern nicht eine Verpflichtung auferlegen, die gleichzeitig eine strafbare Handlung darstellt. Darüber hinaus hat die Beklagte zutreffend auf § 5 Abs. 3 Nr. 7 TierSchG hingewiesen, wonach für die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere durch eine Ohrmarke keine Betäubung für erforderlich erachtet wird. Die Anordnung, die Katzen durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen, findet ihre rechtliche Grundlage in § 16 a Sätze 1 und 2 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße. Sie kann insb. zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderliche Maßnahmen anordnen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss der Tierhalter das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Zur angemessenen Pflege eines Tieres gehört auch die hinreichende Gesundheitsfürsorge bei einem Krankheitsverdacht. Es liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Katzen der Klägerin Krankheiten haben, die dringend vom Tierarzt behandelt werden müssen.

Entscheidung

Die Klage blieb erfolglos.