Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hunde Gericht VG Gelsenkirchen Datum 03.02.2003 Aktenzeichen 7 L 10/03 Sachverhalt Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller auf der im Jahr 2003 stattfindenden Welthundeausstellung Hunde mit kupierten Körperteilen auszustellen. Der Antragsteller beantragt den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Verbot des § 10 TierSchHV gegenüber kupierten Hunden aus dem Ausland, die auf der Welthundeausstellung 2003 ausgestellt werden, nicht anzuwenden, sofern diese Hunde im Herkunftsland legal kupiert wurden. Beurteilung Nach § 10 TierSchHV ist es verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde. Dieses Verbot kommt auch nicht zum Tragen, wenn die Amputation nicht \"zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale\" durchgeführt wurde, sondern z. B. aufgrund tierärztlicher Indikation oder bei Jagdhunden erfolgt ist. Beides steht hier nicht in Rede. Das Verbot gilt gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stellt auch mit Blick auf den nunmehrigen verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in Art. 20a GG eine tierschutzwidrige Handlung dar. Vertrauensschutzgesichtspunkte sowie EU-Gemeinschaftsrecht stehen der Durchsetzung des Ausstellungsverbots für die vorgesehene Veranstaltung nicht entgegen. Entscheidung Der Antrag wurde abgelehnt. Zurück zur Übersicht