Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Artenschutz Tier Strauße Gericht VG Gießen Datum 30.11.1998 Aktenzeichen 1 E 1745/96 Sachverhalt Die Kläger halten auf ihrem Grundstück acht Strauße (Schwarzhalsstrauße). Das zuständige Regierungspräsidium teilte den Klägern mit, dass wegen der Haltung dieser Tiere ohne die dafür erforderliche Tiergehegegenehmigung ein Bußgeldverfahren eingeleitet werde. Daraufhin beantragten die Kläger die Erteilung einer Tiergehegegenehmigung, die vom Beklagten abgelehnt wurde. Ferner untersagte er die Nutzung des Grundstücks als Straußengehege, die Haltung der acht Straußenvögel, ordnete die sofortige Vollziehung an und gab auf, die im Rahmen des Gehegebetriebes errichteten Baulichkeiten (Zaun aus lockerem Knotengeflecht, ein Sommerstall in Holzbauweise, ein Winterstall aus HD-Strohballen) abzubauen und das Material von der Fläche zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung des Nutzungsverbots wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- DM angedroht. Die Kläger wenden sich gegen das Nutzungsverbot des Gehegebetriebs. Bei ihren Straußenvögeln handelt sich um für die Landwirtschaft gezüchtete Tiere (Farmstrauße) und nicht um eine wildlebende Art, weshalb § 29 Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) nicht zur Anwendung kommen kann. Beurteilung Der Antrag auf Feststellung, dass die Kläger keiner Tiergehegegenehmigung bedürfen, ist zulässig und begründet, da der Beklagte nach wie vor von der Erfordernis einer solchen Genehmigung ausgeht und dieses Genehmigungserfordernis nicht besteht. Nach § 29 Abs. 2 S. 1 HENatG bedürfen die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen der Genehmigung. Nach § 29 Abs. 1 HENatG sind Tiergehege ortsfeste Anlagen im Außenbereich, die, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im Übrigen, zur Haltung von Tieren sonst wildlebender Arten in Gefangenschaft bestimmt sind. Die artenschutzrechtliche Gehegegenehmigung nach § 29 Abs. 1 HeNatG dient nicht in erster Linie dem Schutz der gefangenen oder gezüchteten Tiere, sondern dem Schutz der Art, und zwar der wildlebenden Artgenossen. Das Gericht folgt nicht der allgemeinen Aussage, dass (alle) Strauße, Tiere einer wildlebenden Art sind. Diese Schlussfolgerung kann jedenfalls für die von den Klägern gehaltenen Strauße und zwar Schwarzhalsstrauße aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigengutachtens im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht gezogen werden. Entscheidung Der Antrag hatte Erfolg. Zurück zur Übersicht