Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Hunde Tier Hunde Gericht VG Sigmaringen Datum 28.04.2003 Aktenzeichen 6 K 1329/01 Sachverhalt Im Tierheim der Klägerin sind ein Staffordshire-Terrier-Mischling, ein American-Staffordshire-Mischling sowie ein Pitbull untergebracht. Diese Hunde wurden der Verhaltensprüfung gem. § 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde unterzogen. Die Verhaltensprüfungen der drei Hunde wurden als nicht bestanden bewertet. Bei einem der Hunde wurde die Verhaltensprüfung abgebrochen, nachdem der Hund gegenüber fremden Personen \"gesteigert aggressiv\" reagiert und in mehreren Prüfungssituationen der Testperson nachgesetzt und nachgestoßen hatte. Eine andere Hündin bestand den Verhaltenstest nicht, weil sie gegenüber anderen Hunden aggressiv bis gesteigert aggressiv reagiert hatte, ihr Verhalten wurde als \"typisches Kampfhundeverhalten\" bezeichnet. Bei drittem Hund wurde in sehr vielen Teilen des Verhaltenstestes ein ängstliches und aggressives Verhalten festgestellt. Mit ihrer Verfügung gab die Beklagte der Klägerin unter Androhung des Zwangsgeldes auf, die drei Hunde auf eigene Kosten einzuschläfern und einen schriftlichen Nachweis hierüber innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung vorzulegen. Die Klägerin wendet sich nun gegen die von der Beklagten verfügte Einschläferung der Hunde. Beurteilung Als Ermächtigungsgrundlage für die in der Entscheidung der Beklagten angeordnete Einschläferung der Hunde kommt § 3 Abs. 3 PolVOgH in Betracht. An der Wirksamkeit der genannten Polizeiverordnung hat die Kammer keinen Zweifel. Nach § 3 Abs. 3 PolVOgH hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn eine Erlaubnis nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht erteilt wird. Nach § 3 Abs. 1 PolVOgH bedarf das Halten eines Kampfhundes der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PolVOgH darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes Interesse an der Haltung des Kampfhundes nachgewiesen wird, gegen die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die drei Hunde sind unstreitig Kampfhunde im Sinne des PolVOgH. Nach § 1 Abs. 2 PolVOgH wird die Eigenschaft als Kampfhund aufgrund rassespezifischer Merkmale vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren aufweist. Zwar dürfte die Verhaltensprüfung der drei Hunde, die negativ verlief, ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Dennoch ist nach Ansicht der Kammer die Anordnung der Tötung der Hunde unter Verstoß gegen das Übermaßverbot ergangen. Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde kennt nämlich nicht den Automatismus, dass Kampfhunde, die den Verhaltenstest nach § 1 Abs. 4 PolVOgH nicht bestanden haben und deren Kampfhundeeigenschaft damit nicht widerlegt worden ist, getötet werden müssen. Dem Halter eines Kampfhundes muss unter dem Blickwinkel des Übermaßverbotes nach nicht bestandener Verhaltensprüfung grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen angemessener Frist eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH zu erhalten, den Hund an einen Dritten abzugeben, dem eine solche Erlaubnis erteilt ist oder erteilt werden kann, oder rechtmäßig in andere Hände, etwa in ein anderes Bundesland, zu vermitteln, wenn in der Zwischenzeit der Hund in einem Tierheim oder sonstigen geeigneten Einrichtung sicher gehalten werden kann. Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn der Halter des Hundes bereits ein Tierheim ist. Entscheidung Die Klage hatte Erfolg. Die von der Beklagten verfügte Einschläferung der Hunde wurde aufgehoben. Zurück zur Übersicht