Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zirkus

Tiger

VG Stuttgart

07.03.2008

1 K 2800/07

Sachverhalt

Ein Zirkus engagierte für eine Tigernummer einen Tierdompteur. Aufgrund einer Nachlässigkeit eines beim Tierdopteuer angestellten Tierpflegers konnten zwei Tiger ausbrechen und zwei Ponys auf dem Zirkusgelände verletzten. Der Ausbruch hatte den Einsatz von 31 Polizeibeamten, eines Polizeihubschraubers und eines Rettungswagens zur Folge. Die Kosten für diesen Polizeieinsatz wurden der Klägerin (Geschäftsführerin des Zirkuses) mittels Kostenbescheid in Rechnung gestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben.

Beurteilung

Die persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin des Zirkuses ist nach Auffassung des Gerichts als Zustandsstörerin für die Beseitigung der Gefahr, die durch den Tigerausbruch entstanden ist, verantwortlich. Denn aufgrund ihrer Sachherrschaft über die Tiere, hat die Klägerin dafür Sorge zu tragen, dass andere nicht gestört und geschädigt werden. Zwar sei auch der Tierpfleger wegen seines fahrlässigen Verhaltens Handlungsstörer. Es besteht jedoch zwischen der Inanspruchnahme des Handlungsstörers und Zustandsstörers nach dem Polizeigesetz kein Rangverhältnis.

Entscheidung

Die Klage wurde zurückgewiesen.