Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Hund, Hunde

VG Lüneburg

19.04.2012

6 A 63/10

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Tierschutzverein, der sich u.a. darin betätigt, Hunde aus Süd- und Osteuropa, die sich in einer Notlage befinden, nach Deutschland zu bringen und hier zu vermitteln. Der Verein finanziert sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Die für die Vermittlung der Tiere erhobenen Schutzgebühren decken dabei nicht annähernd die Aufwendungen des Vereins. Der Kläger begehrt vom Gericht feststellen zu lassen, dass er für diese Tätigkeit keine tierschutzrechtliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG benötigt.

Beurteilung

Die Tätigkeit des Tierschutzvereines ist nicht erlaubnispflichtig, da einer Erlaubnis nur derjenige bedarf, der gewerbsmäßig handelt. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Das war hier vorliegend nicht der Fall. Der Kläger handelte aus Gründen des Tierschutzes und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht.

Entscheidung

Der Klage wurde stattgegeben.