Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tiertransporte

Rinder

VG Augsburg

18.09.2012

Au 1 K 12.151

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Zuchtbetrieb, beantragte bei der Beklagten die Abfertigung eines Tiertransportes, der mit einer Fahrtdauer von 146 Stunden ohne Unterbrechung nach Usbekistan erfolgen sollte. Die Beklagte lehnte die beantragte Abfertigung ab und verpflichtete die Klägerin dazu, die Beförderung den Bestimmungen des Art 14 VO (EG) Nr. 1/2005 entsprechend durchzuführen. Dies bedeutet insbesondere die Einhaltung einer Ruhepause. Hiergegen wendet sich die Klägerin, mit der Begründung, dass die Tiertransport-VO im vorliegenden Fall nicht gelte, weil sich das Bestimmungsland außerhalb der Europäischen Union befinde.

Beurteilung

Die Tiertransport-VO findet auch auf Tiertansporte Anwendung, die innerhalb der EU beginnen auch wenn das Bestimmungsland außerhalb der EU liegt. Denn das Ziel der Verordnung, bei dem Transport von Tieren dem Schutz der Tiere höchstmögliche Geltung zu verschaffen, kann nur dann erreicht werden, wenn die Vorgaben der Verordnung auf dem gesamten Transportweg gelten.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.