Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Pferde

VGH Bayern

26.09.2012

4 B 12.1389

Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich als Halterin eines Standard Bullterier-Rüden gegen ihre Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde.

Beurteilung

Das Gericht ordnete die Hundesteuer dann als eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ein, wenn Gegenstand der Steuer das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet ist. Darüber hinaus ist auch die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde nicht allein deswegen rechtswidrig, weil der Normgeber zu der noch nicht endgültig geklärten Frage eines erhöhten Gefahrenpotentials der Hunderasse nach Erlass der Vorschriften keine weiteren Untersuchungen angestellt hat.

Entscheidung

Die Klage wurde zurückgewiesen.