Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Pferde Gericht VGH Bayern Datum 26.09.2012 Aktenzeichen 4 B 12.1389 Sachverhalt Die Klägerin wendet sich als Halterin eines Standard Bullterier-Rüden gegen ihre Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde. Beurteilung Das Gericht ordnete die Hundesteuer dann als eine „örtliche“ Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ein, wenn Gegenstand der Steuer das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet ist. Darüber hinaus ist auch die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde nicht allein deswegen rechtswidrig, weil der Normgeber zu der noch nicht endgültig geklärten Frage eines erhöhten Gefahrenpotentials der Hunderasse nach Erlass der Vorschriften keine weiteren Untersuchungen angestellt hat. Entscheidung Die Klage wurde zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht