Urteil: Details

Öffentliches Recht

Zucht / Handel

Hunde

VG Wiesbaden

20.04.2012

4 L 170/12.WI

Sachverhalt

Die Antragstellerin unterstützt einen spanischen Tierschutzverein bei der Vermittlung spanischer Hunde nach Deutschland. Auf der Homepage des Tierschutzvereins wird darauf hingewiesen, dass bei Vermittlung eine Schutzgebühr fällig wird, die einerseits die Kosten der Vermittlung zumindest teilweise abdecken und darüber hinaus verhindern soll, dass die Hunde in „falsche Hände geraten“. Die Antragstellerin unterstützt den Verein, indem sie die vermittelten Hunde am Flughafen abholt und den Erwerbern übergibt, die Schutzgebühr entgegennimmt und an den Verein weiterleitet. Der Antragsgegner untersagte mit Verfügung der Antragstellerin den gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an, da die Antragstellerin nicht die nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG erforderliche Erlaubnis besitze.

Beurteilung

Die Anordnungsbefugnis für die Untersagung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG ist rechtmäßig, da die Antragstellerin die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG für einen gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren nicht besitzt. Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3b) TierSchG liegt dann vor, wenn Tiere dauerhaft und planmäßig vermittelt und transportiert werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Zwar ist die Auslegung des Begriffes gewerbsmäßig in § 11 Abs. 1 Nr. 3b) TierSchG in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hält nach Wortlaut und Sinn und Zweck der tierschutzrechtlichen Regelung jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht für nicht erforderlich. Denn nur diese Auslegung wird dem Tierschutz gerecht. Die betroffenen Tiere sind nicht erst dann gefährdet, wenn Gewinnabsichten und die eigene Unterhaltsicherung durch die handelnde Person bezweckt werden.

Entscheidung

Der Antrag wurde zurückgewiesen.