Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Hunde

OVG Schleswig-Holstein

06.12.2012

4 LB 11/11

Sachverhalt

Der Kläger, ein Tierschutzverein vermittelt ausländische Hunde indem die Tiere zunächst auf der Internetseite des Klägers angeboten und bei erfolgreicher Vermittlung mittels eines Lieferwagens in einem Sammeltransport nach Deutschland verbracht werden. Die Beklagte ist der Auffassung, das vom Kläger organisierte Verbringen nicht durch die erleichterten Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über den nicht gewerblichen Reiseverkehr mit Heimtieren gedeckt sei. Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die Regelungen und Vorschriften der Verordnung (EG) 1/2005 v. 22.12.2004 auf die von ihm durchgeführten Tiertransporte keine Anwendung finden.

Beurteilung

Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil der Anwendungsbereich der EG-Verordnung gegeben ist und kein Ausschlusstatbestand greift. Der Kläger transportiert lebende Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft. Auch erfolgt der Transport von Tieren in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ setzt keine Gewinnerzeilungsabsicht voraus. Der Transport diene kommerziellen Zwecken (und damit der wirtschaftlichen Tätigkeit) da ein Austausch von Geld und Ware erfolgt (hier: Zahlung einer Schutzgebühr). Im Übrigen ist die Verordnung aus Tierschutzgründen erlassen. Die Erforderlichkeit des Schutzes von Tieren bei einem Transport ist jedoch nicht von der Intention (Gewinnabsicht) abhängig.

Entscheidung

Die Klage wurde abgewiesen.