Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

VG Trier

01.10.2009

2 K 327/09.TR

Sachverhalt

Der Kläger hat einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 13 Galloway-Rindern, der unter der Woche nicht bewohnt ist. Der Schäferhund des Klägers wird auf dieser Hofstelle an einer langen Leine gehalten. Nach der Hundesteuer-Satzung der zuständigen Gemeinde ist eine Steuerbefreiung für die Hundehaltung dann begründet, wenn diese zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig ist. Die Steuer ist auf die Hälfte zu ermäßigen, wenn die Hundehaltung zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich ist. Der Kläger stellte einen Antrag auf Steuerbefreiung. Da es sich bei seinen Rindern nicht um eine domestizierte Art handelt, seien die Tiere lebhaft bis aggressiv, es komme zu Angriffen durch die Muttertiere. Auch bei Fütterungen, zeigen die Wildrinder ein ungestümes bis aggressives Verhalten. Daher bedürfe das Betreten der Weiden besonderer Schutzvorkehrungen. Um die Tiere auf Abstand zu halten, benötige er einen größeren Hund, der für ihn eine Schutzfunktion ausübe. Der Beklagte genehmigte lediglich die Steuerermäßigung - die Hundehaltung des Klägers sei zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung nicht notwendig, da sie nicht ausschließlich der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes diene.

Beurteilung

Der Hund erfüllt zwar eine auf die Besonderheiten der \"Wildrindhaltung\" ausgerichtete Schutzfunktion, dennoch fehlt es an der Notwendigkeit der Hundehaltung für die Einkommenserzielung. Hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Hundehaltung ist darauf abzustellen, ob der Betrieb auf den Hund angewiesen ist oder auch ohne Hund vorstellbar ist. Kann der Betrieb grundsätzlich auch ohne Haltung eines Hundes geführt werden, ist ein solcher nicht notwendig zur Einkommenserzielung und unterliegt daher uneingeschränkt der Besteuerung. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Befreiung von der Hundesteuer für seinen auf dem Hof gehaltenen Hund zu.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.