Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Hund Gericht VG Gießen Datum 18.01.2012 Aktenzeichen 8 K 577/10.GI Sachverhalt Im Jahr 2007 sprang der Hund des Klägers (Dalmatiner-Mix)aus dem Auto und lief einem Reh hinterher, das auf der Flucht in einem Zaun hängen blieb. Ob der Hund das Reh auch gerissen hatte, blieb strittig. Die Stadt Staufenberg stufte den Hund als „gefährlich“ ein, wodurch auch gemäß Hundesteuersatzung ein deutlich erhöhter Steuersatz zu entrichten war. Der Kläger hatte eingewandt, der Hund habe eine Wesensprüfung bestanden und er selbst eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt. Das Tier dürfe deshalb nicht als gefährlich eingestuft werden. Außerdem gehöre das Jagdverhalten zu den Wesenseigenschaften eines jeden Hundes. Die Satzung sei auch im Bezug auf das Hetzen von anderen Tieren zu unbestimmt. Beurteilung Die Satzung, die sich nicht genau am Wortlaut der Hundeverordnung orientiert habe, stufe in rechtlich unbedenklicher Weise einen Hund als gefährlich ein, wenn dieser andere Tiere hetze. Dass damit – wie in der Hundeverordnung – nur unkontrolliertes, also nicht im Zusammenhang etwa mit einer Jagd stehendes Hetzen gemeint sei, sei offensichtlich. Dies sei hier aber unstreitig passiert. Darauf, ob der Hund das Reh auch gerissen habe, komme es hier nicht an. Ob das Verhalten artgerecht sei, sei für die Einstufung eines Hundes als gefährlich nicht relevant. Die im Nachhinein absolvierte Wesensprüfung beseitige zudem weder nach der Satzung noch nach der Hundeverordnung die Gefährlichkeit des Hundes. Denn die Wesensprüfung sei nur Voraussetzung für das Halten eines gefährlichen Hundes, führe aber gerade nicht dazu, die Ungefährlichkeit zu beweisen. Entscheidung Die Klage wurde abgewiesen Zurück zur Übersicht