Urteil: Details

Öffentliches Recht

Jagd

Fuchs

VG Saarlouis

05.12.2012

5 K 640/12

Sachverhalt

Der Kläger – ein Nebenerwerbslandwirt, Schafhalter und Jagdausübungsberechtigter – wendet sich gegen eine im März 2010 von der Landesregierung Saarlands angeordnete einmal jährliche, sechs Monate lange Schonzeit für Füchse. Den Füchsen soll damit eine ungestörte Aufzucht ihrer Jungtiere ermöglicht werden. Der bis dahin mögliche Abschuss der Fuchseltern habe ein qualvolles Verhungern der unversorgten Welpen und Jungfüchse zur Folge gehabt. Dies sei mit den Vorgaben des Tierschutzes nicht zu vereinbaren. Der Kläger beteuert, dass für eine derartige Schonzeit jede wildbiologische Grundlage fehle. Dieser sei allein \"politisch\" motiviert und im Übrigen unnötig, da der waidgerecht handelnde Jäger es in der Vergangenheit ohnehin vermieden habe, in der Aufzuchtzeit Elterntiere abzuschießen. Zudem sei infolge der Schonzeit für Füchse mit einem unverhältnismäßigen Ausbreiten der Fuchspopulation und erhöhten Seuchengefahren für die Bevölkerung zu rechnen. Er selbst werde besonders getroffen, da Fuchseltern zur Versorgung ihrer Welpen vermehrt Lämmer seiner Schafherde rissen und brauche daher eine Sondergenehmigung für den Abschuss der Füchse. Nur durch eine konsequente Bejagung des Fuchses seien Schäden für das übrige Niederwild, die Tierhalter und Gefahren für die Bevölkerung abzuwenden.

Beurteilung

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stehe im Ermessen der Obersten Jagdbehörde, die bei ihrer Entscheidung nicht nur die wildökologischen sondern auch die tierschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten habe. Seit der Verankerung des Tierschutzes im Art. 20a Grundgesetz komme diesem besondere Bedeutung zu. Das gelte auch für die Jagd. Einem Schafhalter stehe ein Anspruch auf ein von Beutegreifern und Nahrungskonkurrenten völlig freies Umfeld für die Lämmeraufzucht nicht zu. Statt des Abschusses von Füchsen sei er auf andere Maßnahmen zur Sicherung seiner Herde vor Raubtieren zu verweisen. Außerdem sei hier nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass dem Kläger trotz solcher Vorsichtsmaßnahmen zweifelsfrei durch den Fuchs Schäden an seinen Lämmern zugefügt wurden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.