Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Steuern und Abgaben Tier Hund Gericht OVG Rheinland-Pfalz Datum 30.04.2010 Aktenzeichen 6 A 10038/10.OVG Sachverhalt Die Klägerin – Halterin zweier Hunde Rasse Bullmastiff – wendet sich gegen die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für ihre als gefährlich eingestuften Hunde. Nach der Hundesteuersatzung der Beklagten wird die Gefährlichkeit von Tieren auch dieser Rasse vermutet, solange nicht nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufzeigt. Die Klägerin ist der Auffassung, wenn der zuständige Landesgesetzgeber eine Hunderasse nach umfassender Abwägung nicht für besonders gefährlich halte, obliege dem wesentlich weniger sachkundigen Satzungsgeber, der von der für ihn maßgeblichen ordnungsrechtlichen Vorgabe abweichen wolle, ein erheblich erhöhter Begründungsaufwand. In vielen Bundesländern tauche der Bullmastiff in keinem Hundegesetz beziehungsweise keiner Hundeverordnung auf. Es lägen keine wissenschaftlichen, statistischen oder anderweitigen Erkenntnisse vor, wonach Hunde dieser Rasse gefährlicher seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse die Beklagte nachweisen, dass diese Rasse besonders häufig zubeiße. Beurteilung Die typischen Rassemerkmale des Bullmastiffs rechtfertigten, diese Hunde als gefährlich einzustufen und einer erhöhten Besteuerung zu unterwerfen. Zwar werde er als ruhiger Hund mit hoher Reizschwelle und „liebevollem Wesen“ beschrieben. Andererseits handele es sich um einen mit einer Schulterhöhe von 61 bis 68 cm und einem Gewicht von 40 bis 60 kg sehr kräftigen, mutigen und wehrhaften Hund mit einem stark ausgeprägten Schutztrieb. Diese Anlagen seien mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere wenn ein solcher Hund gezielt fehlgeleitet oder nicht konsequent erzogen werde. Darauf, dass in der Vergangenheit Beißvorfälle unter Beteiligung von Bullmastiffs nicht häufig bekannt geworden seien, komme es nicht an, weil für die erhöhte Besteuerung das Bestehen einer konkreten Gefahr nicht erforderlich sei. Vielmehr genüge ein abstraktes Gefährdungspotential. Dass das Landeshundegesetz Hunde der Rasse Bullmastiff nicht als generell gefährlich einstufe, schränke die Befugnis des kommunalen Satzungsgebers nicht ein, durch eine erhöhte Besteuerung auf die Begrenzung des Bestands dieser Hunde hinzuwirken. Entscheidung Die Klage hatte keinen Erfolg. Zurück zur Übersicht