Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Hund

VG Frankfurt am Main

19.05.2005

10 E 7283/03 (V)

Sachverhalt

Der Kläger ist Zollbeamter bei der Bundeszollverwaltung Frankfurt am Main-Flughafen und dort als Zollhundeführer eingesetzt. Er setzte einen im Eigentum der Bundeszollverwaltung stehenden Zollhund der Rasse Labrador als Rauschgiftspürhund ein. Außerhalb seiner Dienstzeit hat der Kläger den Hund aufgrund dienstinterner Vorschriften in seinen Haushalt aufgenommen. Die beklagte Gemeinde teilte dem Kläger mit, dass nach der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für seinen Hund eine Steuerveranlagung vorgenommen werde. Denn nach der Steuersatzung ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet. Der Zollbeamte wehrt sich gegen den Steuerbescheid und argumentiert, der Hund verrichte seine Schnüffeldienste im Dienst der Bundesrepublik, der er bei der Verfolgung von Drogenstraftätern helfe. Um mit dem Tier ein enges Vertrauensverhältnis aufzubauen, nehme er ihn nach Dienstschluss mit nach Hause.

Beurteilung

Die Gemeinde wie auch das Verwaltungsgericht sahen die Rechtslage jedoch anders. Der Hund sei auch aus privatem Interesse seines Besitzers in dessen Wohnhaus aufgenommen worden und damit zum Bestandteil der «privaten Lebensführung» des Klägers geworden, auch wenn er beruflich genutzt werde. Deshalb unterliege der Spürhund wie jeder andere Vierbeiner der Hundesteuer.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.