Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierschutz - Sonstiges

Bullen

OVG Rheinland-Pfalz

24.07.2009

7 B 1077/09.OVG

Sachverhalt

Der Landkreis Ahrweiler verbot einem Rodeo-Veranstalter, Bullen beim sogenannten „Bull-Riding“ zur Schau zu stellen. Es handele sich um Darbietungen, bei denen das natürliche Abwehrverhalten des Tieres für Show-Zwecke instrumentalisiert werde. Das Eilrechtsgesuch des Rodeo-Veranstalters lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab.

Beurteilung

Es seien Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Bullenreiten mit einem tierschutzwidrigen Leiden der Tiere einhergehe. Dies könne jedoch nur im Hauptsacheverfahren weiter geklärt werden. Bei einer Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen gehe der Schutz der Tiere vor möglichen Beeinträchtigungen dem wirtschaftlichen Interesse des Rodeo-Veranstalters vor. Konkrete finanzielle Verluste habe der Veranstalter nicht dargelegt.
Entscheidung:

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Antrag ab.