Urteil: Details

Öffentliches Recht

Rinder

Rinder

Niedersächsisches OVG

26.10.2012

11 ME 274/12 6 B 2245/12

Sachverhalt

Der Antragsteller hält ca. 50 Milchkühe in ganzjähriger Anbindehaltung. Ihm gegenüber wurde mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 30. Juli 2012 angeordnet, seinen Kühen täglich für einige Stunden Zugang zu einem Laufhof bzw. zumindest in den Sommermonaten Weidegang zu gewähren. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld von 500 Euro angedroht. Der Antragssteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid.
Das VG Stade hat mit Beschluss von 24.09.2012 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Gegen die Entscheidung des VG Stade hat der Antragssteller Beschwerde beim Niedersächsischen OVG eingelegt.

Beurteilung

Die behördliche Anordnung ist zu Recht auf § 16a S. 2 Nr. 1 TierSchG gestützt worden, weil die Anbindehaltung tierschutzwidrig ist. Die Tierschutzwidrigkeit folgt unmittelbar aus § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG. Aus aktuellen Erkenntnissen, wie sie u.a. in der gemeinsam vom Niedersächsischen Landwirtschaftsministerium und dem Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit herausgegebenen Tierschutzrichtlinie für die Milchkuhhaltung ihren Niederschlag gefunden haben, ergibt sich, dass die Anbindehaltung auch für Milchkühe keine verhaltensgerechte Unterbringung i.S.d. § 2 Nr. 1 TierSchG darstellt und zu einer mit Schmerzen verbundenen Beschränkung ihrer artgemäßen Bewegung i.S.d. § 2 Nr. 2 TierSchG führt. Für die demnach grundsätzlich tierschutzwidrige Anbindehaltung gibt es vorliegend auch keinen vernünftigen Grund i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG. Insbesondere erfüllt der Hof nicht die in der Richtlinie bezeichneten Voraussetzungen für eine Ausnahme. Danach \"können in begründeten Einzelfällen für auslaufende Rinderhaltungen in beengter Dorflage Ausnahmen zugelassen werden\". Der Hof des Antragsstellers liegt nicht in \"beengter Dorflage\", sondern an Auslaufflächen angrenzend. Notwendige Investitionen, um diese nutzbar zu machen, stehen einer objektiven Unmöglichkeit nicht gleich, fallen vielmehr in seine Sphäre. Zudem \"läuft\" eine Rinderhaltung nicht aus, wenn sie noch mehrere Jahre fortgesetzt werden soll. Die zusätzliche Voraussetzung einer Ausnahme, \"dass bei den Kühen keine haltungsbedingten Schäden festzustellen sind\" erfüllt der Antragssteller ebenfalls nicht.

Entscheidung

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des VG Stade hat keinen Erfolg.