Urteil: Details

Öffentliches Recht

Rinder

Rinder

VG Oldenburg

13.02.2013

11 A 4220/12

Sachverhalt

Die Klägerin hält Rinder. Bei mehreren amtstierärztlichen Kontrollen stellte die Tierärztin fest, dass sich im Stall der Klägerin nicht genügend künstliches Licht befinde. Weiterhin seien Kälber auf nassem Einstreu gehalten worden. Bei weiteren Kontrollen wurde u.a. festgestellt, dass Kühe im Stall nicht gemolken und versorgt gewesen seien. Außerdem seien die Tiere angebunden gewesen. Mehrere Tiere hätten kein trockenes Einstreu gehabt, z.T. hätten Tiere in einem hohen, saugenden, durchfeuchteten Kot-Urin Gemisch gestanden. Von einer die Tiere mitbetreuenden Dame sei ein Sachkundenachweis trotz mehrfacher Aufforderung unterblieben.

Die Beklagte ordnete mit Bescheid vom 18. Juli 2012 an, dass die Klägerin ihre Tiere mindestens zweimal täglich in Augenschein zu nehmen und dies zu dokumentieren habe. Sie dürfe Rinder nicht mehr in Buchten halten, in denen keine trockenen Stand- und Liegeflächen zur Verfügung stehen. Im Stall müsse die Beleuchtung im Aufenthaltsbereich der Tiere mindestens zehn Stunden pro Tag 80 Lux betragen. Milchkühe dürften nicht mehr mit Stricken fixiert werden. Die Betreuung durch eine Sachkundige Person sei sicherzustellen und nachzuweisen. Daneben wurden tierseuchenrechtliche Anordnungen erlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Für den Fall von Verstößen wurden Zwangsgelder angeordnet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin und beantragt, die Bescheide aufzuheben.

Beurteilung

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO), soweit er der Klägerin untersagt, Tiere nicht \"in dunklen Ställen bzw. an dunklen Standorten\" zu halten oder unterzubringen. Eine solche Anordnung sei nicht bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG.
Soweit der Bescheid fordert, dass im Stall täglich eine Lichtstärke von 80 Lux herzustellen ist, ist diese Anordnung nicht erforderlich i.S.d. § 16a S. 2 Nr. 1 TierSchG, um die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG sicherzustellen. Weder aus § 2 TierSchG noch der TierSchNutztV könne entnommen werden, dass in Ställen für erwachsene Rinder mindestens 10 Stunden täglich eine Lichtstärke von 80 Lux herzustellen sei.
Ferner ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechte, soweit ihr untersagt wird, Milchkühe mit einem Strick anzubinden. Das Gericht sieht zwar die Bedenklichkeit von Anbindehaltungen, geht aber davon aus, dass sie bei Altställen, solange keine haltungsbedingten Schäden oder Verhaltensänderungen auftreten, weiter hinnehmbar sind. Solche Bedingungen sah das Gericht im konkreten Fall als nicht erfüllt an.
Im Übrigen sind die Bescheide rechtmäßig.

Entscheidung

Die Klagen sind zulässig und teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.