Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tiertransporte Tier Schweine Gericht AG Wittlich Datum 01.04.2015 Aktenzeichen 36 OWi 8143 Js 23955/14 Sachverhalt Der Betroffene führt innerstaatliche Transporte von Mastschweinen durch. Als Verlader und Fahrer wird ihm vorgeworfen, die erforderliche Mindestbodenfläche beim Transport von Mastschweinen unterschritten zu haben und dadurch eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Beurteilung Die Transportfläche errechnet sich gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Tierschutztransportverordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4.3, Spalte 2 nach dem Gewicht der zu transportierenden Schweine. Bei 194 Schweinen beträgt sie 118,43 m2. Diese Mindestbodenfläche hat der Betroffene um 19,53 m2 unterschritten. Der Betroffene hat somit 28 Tiere mehr als erlaubt transportiert. Dadurch hat er gegen § 21 Abs. 1 Nr. 8 Tierschutztransportverordnung und § 18 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG verstoßen. Die Geldbuße ergibt sich aus § 18 Abs. 4 TierSchG mit den o.g. Vorschriften. Die Geldbuße betrug 500 €. Entscheidung Der Betroffene wird zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt und trägt die Kosten des Verfahrens. Zurück zur Übersicht