Urteil: Details

Öffentliches Recht

Tierhaltungen

Nerz

VG Minden

09.05.2014

2 K 1541/11

Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine Nerzfarm mit ca. 1000 Nerzen zuzüglich Jungtieren. Mit Bescheid vom 30.05.2005 wurde dem Kläger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG die Erlaubnis erteilt, Nerze zu halten und zu züchten. Die Erlaubnis wurde mit Nebenbestimmungen verbunden und mit einem Auflagen- und Widerrufsvorbehalt versehen.

Mit Schreiben vom 07.04.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zum 11.12.2011 die Übergangsfrist nach der TierSchNutztV ablaufe und ab diesem Zeitpunkt für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von 1 m2 mindestens jedoch eine Gesamtgrundfläche von 3 m2 pro Käfig zur Verfügung gestellt werden müsse. Er bat den Kläger, sich bis zum 20.04.2011 darüber zu erklären, ob er die Anforderungen bis zum 11.12.2011 umsetzen oder seinen Betrieb zum 12.12.2011 einstellen will.

Die Porzessbevollmächtigten des Klägers teilten durch Schreiben vom 18.05.2011 dem Beklagten mit, dass sie die ab dem 12.12.2011 geltenden Anforderungen der TierSchNutztV nicht für verfassungskonform halten und darum bitten, bis zur Klärung der Rechtslage von ordnungsbehördlichen Maßnahmen abzusehen.

Mit Ordnungsverfügung vom 10.06.2011 ordnete der Beklagte an, dass im Falle der Fortführung der Nerzhaltung die Haltungseinrichtungen des Klägers bis zum 11.12.2011 den geänderten Anforderungen zu entsprechen hätten und drohte für Zuwiderhandlung ab dem 12.12.2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

Hiergegen hat der Kläger am 07.07.2011 Klage erhoben. Der Kläger führt an, die geänderten Regelungen der TierSchNutztV seien mit der Verordnungsermächtigung des § 2a TierSchG nicht vereinbar. Die Bestimmungen verstießen zudem gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 GG, weil sie zu einem faktischen Berufsverbot führen. Eine solche objektive Zulassungsbeschränkung müsste der parlamentarische Gesetzgeber selbst treffen. Zudem verstoße die Änderung gegen die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, weil sie eine unzulässige Ein- und Ausfuhrbeschränkung für Nerzpelze darstellen.

Beurteilung

Das VG Minden beurteilt die Ordnugnsverfügung des Beklagten als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 16a S. 1, 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 TierSchG. Die allgemeinen Haltungsbedingungen des § 2 werden durch die TierSchNutztV insbesondere durch § 33 der VO konkretisiert.

Nach Auffassung des Gerichts steht § 33 Abs. 5 TierSchNutztV mit höherrangigem Recht in Einklang. Die Vorschrift beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 2a TierSchG, wonach durch Rechtsverordnung die Anforderung an die Haltung von Tieren näher zu bestimmen ist. § 33 Abs. 5 TierSchNutztV enthält keine Entscheidung über das \"Ob\" der gewerblichen Käfighaltung, sondern setzt die grundsätzliche Zulässigkeit voraus. Bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der VO schließt sich das Gericht den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen VG (Urteil vom 29.08.2012 - 1 A 31/12) an, dernach die Anforderungen der VO trotz Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit eines Betriebs oder gar eines faktischen Berufsverbots grundsätzlich zulässig sind, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Der Verordnungsgeber verfügt über einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Die geänderten Anforderungen sind geeignet, die Ziele des Tierschutzes zu fördern. Der Verordnungsgeber hat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Auch verstößt die Vorschrift des § 33 Abs. 5 TierSchNutztV nicht gegen Grundrechte. Die Verpflichtung zur Anpassung der Größe der Haltungseinrichtungen ist eine verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit und dient der Verwirklichung des in der Verfassung durch Art. 20a GG verankerten Tierschutzes. Die hohen wirtschaftlichen Belastungen wurden zum Teil durch die Übergangsregelungen abgemildert. Zu beachten ist auch, die Zielrichtung eines ethisch begründeten Tierschutzes, wonach die Herstellung von tierischen Luxusprodukten anders als die Herstellung von der Ernährung dienenden Produkten beurteilt werden kann.

Art. 14 GG kommt als Prüfungsmaßstab nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht vor, weil die VO alle Betreiber von Nerzfarmen in Deutschland gleichermaßen betrifft. Ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.
Der Beklagte hat nach alledem sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte durfte verlangen, dass der Kläger die Nerze im Einklang mit geltendem Recht hält.

Entscheidung

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.