Urteil: Details

Strafrecht

Tierhaltungen

Hunde, Katzen

LG Kassel

10.07.2015

1616 Js 31401/13

Sachverhalt

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Korbach wegen Zufügens dauerhafter Leiden in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, sowie wegen Tierquälerei in zwei Fällen eine Geldbuße von 500,00 Euro verhängt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat das Amtsgericht es dem Angeklagten für drei Jahre untersagt, mit Tieren berufsmäßig umzugehen oder Tiere zu halten.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bei der Haltung von acht Hunden und drei Katzen eine Verhaltensstörung herbeigeführt und damit den Tieren langanhaltende erhebliche Leiden zugefügt habe. Ferner habe er bereits früher zwei Hunden erhebliche Leiden zugefügt.

Zu den Ermittlungen kam es durch eine Betriebsprüfung beim Angeklagten durch Mitarbeiter des Veterinäramts, wobei verschiedene Punkte zur Hundehaltung und -zucht durch den Angeklagten beanstandet wurden. Bereits vor der Betriebsprüfung hatte der Landkreis mit Bescheid die Vornahme baulicher Maßnahmen auf dem von ihm gemieteten Grundstück aufgegeben. Gegenstand der damaligen Verfügung waren vorrangig die damals vom Angeklagten noch betriebene Pferdehaltung, die Haltung von Waschbären und auch die Haltung von Katzen. Auf den Widerspruch des Angeklagten hin einigte man sich auf eine bestimmte Vorgehensweise zur Pferdehaltung. Weitere Maßnahmen mit dem Ziel, den Gewerbebetrieb des Angeklagten zu schließen, wurden vom Landkreis nicht ergriffen. Das Veterinäramt sah auch keine Veranlassung, einzelne Tiere der Haltung zu entziehen. Der Angeklagte ist Hundezüchter. Wegen Mietschulden wurde er rechtskräftig zur Räumung verurteilt. Zu berücksichtigende Vorstrafen lagen nicht vor, da inzwischen getilgt.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Angeklagte Berufung ein. Diese hat er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, vorrangig mit dem Ziel, das vom Amtsgericht verhängte Tierhalte- und Tierumgangsverbot in Wegfall zu bringen.

Beurteilung

Infolge der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung nach § 318 S. 1 StPO sind die Feststellungen zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Auch unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte heute so zu behandeln ist, als sei er strafrechtlich nie in Erscheinung getreten, hält das Berufungsgericht für die Straftat nach § 17 Nr. 2b TierSchG eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG eine Geldbuße von 500,00 Euro. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Halte- oder Umgangsverbot nach § 20 TierSchG sieht das Berufungsgericht als nicht erfüllt an. Auf der Grundlage der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen kann eine negative Gefährlichkeitsprognose (vgl. § 63 StGB) nicht getroffen werden. Die dazu erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht. Die vom Veterinäramt bis heute aufrechterhaltenen Beanstandungen des Zucht- und Haltebetriebs des Angeklagten im Hinblick auf die hygienischen Verhältnisse lassen nicht den Schluss zu, dass der Angeklagte zukünftig Straftaten nach § 17 TierSchG, wie sie Gegenstand des hiesigen Verfahrens sind, begehen wird. Denn nach den bindenden Feststellungen des Amtsgerichts sind Ursache für die Leiden nicht die hygienischen Verhältnisse, sondern mangelnde Beschäftigung mit den Welpen gewesen, sodass die beanstandeten hygienischen Verhältnisse für eine negative Gefahrenprognose nicht herangezogen werden. Zudem steht der Betrieb des Angeklagten kurz vor der Zwangsräumung. Allein die zukünftige Begehung von Ordnungswidrigkeiten reicht für eine negative Gefahrenprognose i.S.d. § 20 TierSchG nicht aus.

Entscheidung

Die Berufung ist teilweise erfolgreich.