Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Strafrecht Fallkategorie Tierhaltungen Tier Pferde Gericht OLG München Datum 14.08.2014 Aktenzeichen 4 OLG 13 Ss 331/14 Sachverhalt Die Angeklagte wurde sie vom AG Starnberg und durch das Berufungsgericht, das LG München, zu einer Geldstrafe veurteilt, wobei das LG München unter dem Aktenzeichen 9 Ns 12 Js 33703/12 die Tagessatzhöhe auf 70 Euro reduziert hat. Mit der Revision führt die Angeklagte aus, dass es ihr im Sinne von § 42 S. 1 StGB unzumutbar sei, die Geldstrafe sofort zu bezahlen. Beurteilung Die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Angeklagten entkräftet die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht. Aus dem allein maßgeblichen Urteil des LG München ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es für die Angeklagte unzumutbar im Sinne des § 42 S. 1 StGB wäre, die Geldstrafe sofort zu bezahlen. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, deren Anwendung aufgrund des gehobenen Lebensstils der Angekalgten nicht naheliegt. Entscheidung Die Revision wird verworfen. Zurück zur Übersicht