Das OVG Lüneburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die erstinstanzliche Entscheidung durch das VG Lüneburg war richtig.
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 24.03.2014 ist § 16 a i.V.m. § 2 TierSchG. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor.
Dass Pferde mindestens sechs Stunden täglich freien Auslauf brauchen, beruht auf der fachlichen Einschätzung der Amtsveterinärin des Beklagten: Amtstierärzte haben bei Fragen bzgl. § 2 TierSchG eine gesetzliche, vorrangige Beurteilungskompetenz, sie sind gesetzlich vorgesehene Sachverständige. Dies ergibt sich aus §§ 16 a I 2 Nr. 2 und § 15 II TierSchG. Dies ist auch ständige Rechtsprechung. Der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte kommt also besonderes Gewicht zu. Im vorliegenden Fall gibt es keine Anhaltspunkte, dass diese Beurteilung falsch ist. Die Amtstierärztin hat sich an den vom BMEL herausgegebenen Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 09.06.2009 orientiert. Diese berücksichtigen neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Praxiserfahrungen in Bezug auf tierschutzgerechte Pferdehaltung. Sie können aussagekräftige, fachwissenschaftlich belegte Anhaltspunkte dafür liefern, ob eine Pferdehaltung tierschutzgerecht ist. Die Empfehlungen der Leitlinien sind sachverständige Zusammenfassungen dessen, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, sie haben damit den Charakter einer sachverständigen Äußerung.
Gemäß Ziffer 2.1.2. der Leitlinien bewegen sich Pferde unter natürlichen Haltungsbedingungen im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich und haben einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung in mäßigem Tempo. Mangelnde Bewegung kann zu Verhaltensstörungen führen. Kontrollierte Bewegung (z.B. unter dem Sattel) beinhaltet nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung und kann diese nicht vollständig ersetzen. Allen Pferden muss so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden.
Dass die Leitlinien keine genauen Auslaufzeiten angeben, steht der amtstierärztlichen Beurteilung nicht entgegen die Anordnung, den Pferden sechs Stunden täglich freien Auslauf zu gewähren, ist im Hinblick auf die Leitlinien (16 Stunden, s.o.) in Ordnung. Das Vorbringen der Klägerin, ihre Pferde dürften aufgrund Alter bzw. Krankheit keine sechs Stunden Auslauf haben, war verspätet. Im Übrigen sieht der Bescheid Ausnahmen für kranke Pferde vor, wenn ein tierärztliches Attest vorgelegt wird, das besagt, dass ein Pferd wegen Krankheit keine sechs Stunden freien Auslauf haben darf.
Weiterhin besteht kein Widerspruch zu dem Bescheid aus dem Jahr 2012, der lediglich zwei Stunden Auslauf anordnete. Dies war eine absolute Mindestforderung. Im Übrigen ist dieser Bescheid nicht bestandskräftig geworden.
Letztlich kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die Amtstierärztin bei ihren Kontrollen keine Pferde auf der Weide gesehen hat. Sie hat jeweils schriftliche Vermerke geschrieben, wann sie vor Ort war und hat Fotodokumentationen erstellt, weiter mit einem Fernglas die Weide abgesucht und diese umrundet.
Der Vortrag der Klägerin, ihre Pferde seien in einem guten Gesundheitszustand was der Beklagte im Übrigen nicht so sieht , ist hier nicht relevant. Denn der Gesundheitszustand ist für die hier streitige Anordnung irrelevant es müssen für den Erlass einer Anordnung diesen Inhalts nicht erst Gesundheitsschäden eintreten.