Urteil: Details

Öffentliches Recht

Schweine

Schweine, Sauen

OVG Sachsen-Anhalt (Magdeburg)

24.11.2015

3 L 386/14

Sachverhalt

Nach einer Kontrolle erließ der Beklagte am 26.11.2012 einen Bescheid, mit dem der Klägerin folgendes aufgegeben wurde: \"Bis zum 31. Dezember 2012 sind alle belegte Kastenstände so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.\"
Nach einem erfolglosen Widerspruch erhob die Klägerin Anfechtungsklage vor dem VG Magdeburg, die am 03.03.2014 abgewiesen wurde (1 A 230/14 MD). Das VG Magdeburg begründete sein Urteil damit, dass die Kastenstände der Klägerin nicht den Vorgaben des § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV genügten, wenn sie nach Länge oder Breite so ausgelegt seien, dass die Tiere an die Kastenstände anstoßen müssten bzw. dass ihre Gliedmaßen im Liegen über die Kastenstände hinaus in den Bereich der angrenzenden Kastenstände hineinragten.
Am 09.04.2014 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung Berufung ein. Diese begründete sie damit, dass sie keine Übergangsfrist habe eingeräumt bekommen, um die Kastenstände umzugestalten. Weiter sei § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV mehreren Auslegungen zugänglich der Bescheid vom 26.11.2012 sei daher nicht hinreichend bestimmt. Die Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen zu § 24 IV TierSchNutztV vom 23. Februar 2010 gäben lichte Weiten von 65 bzw. 70 cm vor die Ausführungshinweise seien auch in Sachsen-Anhalt verbindlich. Die Vorgaben des § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV seien auch eingehalten, wenn die Schweine ihre Gliedmaßen in den benachbarten Kastenstand strecken könnten. Weiter schreibe § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV gerade nicht vor, dass die Tiere ihre Gliedmaßen jederzeit bzw. jederzeit ungehindert ausstrecken können müssen. Es komme vielmehr auf das tatsächliche Liegeverhalten von Schweinen an. Im Übrigen sei es gerade tierschutzrelevant, wenn ein Kastenstand zu breit sei. Dies berge die Gefahr in sich, dass das Schwein sich in dem Kastenstand herumdreht, was nicht nur ein Verletzungsrisiko für das Tier begründe, sondern auch aus hygienischen und versorgungstechnischen Gründen unterbunden werden müsse. Wenn man den Bescheid vom 26.11.2012 so verstünde, dass die Beklagte von ihr, der Klägerin, verlange, die Kastenstände abzuschaffen, würde der Klägerin damit ein gesetzlich erlaubtes Haltungssystem verboten, wodurch § 24 IV TierSchNutztV keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Dies zu entscheiden, sei nicht Sache der Verwaltung. Letztlich schreibe § 30 II 2 TierSchNutztV eine Liegefläche von 0,95 m bzw. 1,3 m für Jungsau bzw. Sau vor. Auf diese Vorgaben bezögen sich auch die Vorgaben der Ausführungshinweise Niedersachsen.
Der Beklagte trägt vor, seine Verfügung vom 26.11.2012 sei klar genug. Aus ihr gehe eindeutig hervor, dass ein Durchstrecken von Gliedern in einen benachbarten Kastenstand keine im Sinne der Anordnung ordnungsgemäße Kastenstandhaltung sei. Im Übrigen wiederhole der Bescheid lediglich den Wortlaut der Vorgabe des § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV und sei schon daher bestimmt genug.
70 cm breite Kastenstände ermöglichten nicht in jedem Fall ein ungehindertes Ausstrecken der Glieder in Seitenlage. Die Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen seien lediglich Interpretationshilfen für die Behörde und müssten immer in Abhängigkeit zum konkreten Einzelfall angewendet werden. Selbst wenn die in den Ausführungshinweisen genannten 70 cm Breite von anderen Behörden als feste Größe auf jeden Fall angewendet würden, so sei dies eine rechtswidrige Vorgehensweise. Auf eine Gleichbehandlung mit Betrieben, bei denen in rechtswidriger Weise so vorgegangen würde (keine Gleichheit im Unrecht) könne sich die Klägerin nicht berufen. Ein ungehindertes Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage sei nur möglich in Kastenständen, die mindestens die Breite aufwiesen, die der Höhe des darin befindlichen Schweins entspreche. Das Hineinstrecken der Gliedmaßen in andere Kastenstände werde durch Querverstrebungen der Kastenstände und/oder durch die im Nachbarstand befindliche Sau unmöglich gemacht. Weiter sei § 24 IV TierSchNutztV gerade nicht so ausgestaltet, dass bei der Sorge, das Schwein könnte sich verletzen (Nr. 1), von den Anforderungen der Nr. 2 des Absatzes IV abgewichen werden dürfe. Denn § 24 IV Nr. 1 und Nr. 2 TierSchNutztV müssten zwingend beide erfüllt werden. Im Gegenteil, wenn die Gefahr einer Verletzung der Sau bestehe, müsse diese aus dem Kastenstand entfernt werden. Denn der Verordnungsgeber wisse und zeige mit § 30 IV TierSchNutztV, dass nicht jede Sau in einem Kastenstand gehalten werden könne bzw. müsse.

Beurteilung

Das OVG Magdeburg hat die Entscheidung des VG Magdeburg sowie den Bescheid des Beklagten vom 26.11.2012 bestätigt: Der Bescheid vom 26.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Er beruht auf § 16 a I, § 2 Nr. 1, Nr. 2 TierSchG i.V.m. § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor.
Aus § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV ergibt sich zwingend, dass einer (Jung)sau im Kastenstand die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in diesem eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen.
Die Formulierung \"ausstrecken\" ist insoweit eindeutig. Weiterhin meint die Norm, dass jedes Schwein seine Gliedmaßen jederzeit ausstrecken können muss. Zwar verwendet § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV den Begriff \"jederzeit\" nicht, wie aber einige andere Normen der TierSchNutztV, z.B. § 24 VI Nr. 1, § 26 I Nr. 1, Nr. 2, § 26 IV S. 2, § 30 III TierSchNutztV. Die streitige Norm des § 24 IV TierSchNutztV betrifft aber anders als die anderen Normen die dauerhafte Gestaltung der Haltungseinrichtung. Eine andere Auslegung als die jederzeitige Möglichkeit des Ausstreckens der Glieder macht daher keinen Sinn. Im Übrigen gebietet der Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes (§ 1 TierSchG) diese Auslegung.
Auch die entgegen der klägerischen Ansicht nicht rechtsverbindlichen Ausführungshinweise des Landes Niedersachsen führen zu keinem anderen Ergebnis. Unerheblich dagegen sind diejenigen veterinärmedizinischen Erfahrungen, die besagen, dass nur jedes fünfte Schwein in Seitenlage ruht. Diesbezüglich ist § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV deutlich, denn jedes, und nicht nur jedes fünfte Schwein muss die Möglichkeit haben, seine Gliedmaßen auszustrecken.
Ohne Belang ist weiterhin, dass nach der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über die Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen geringere Flächen ausreichen können. Die Mitgliedstaaten haben insoweit das Recht, über die in der RL vorgegebenen Mindeststandards hinauszugehen und strengere Anforderungen festzulegen (sog. Opting-up).
Im Übrigen ist die von der Klägerin vorgetragene Vorschrift der RL gerade nicht einschlägig, denn die dort angegebenen Mindestfläche für Sauen von 1,3 m gilt für die Haltung in der Gruppe, vgl. Art. 3 I b) der RL.
An die Vorgaben von § 24 IV Nr. 2 TierSchNutztV halten sich solche Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß des darin untergebrachten Schweins entspricht oder Kastenstände mit einer geringeren Breite, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände zu strecken.
Querverstrebungen stellen keine Behinderung dar, wenn sie hoch genug angebracht sind, dass sich das Schwein ungehindert hinlegen kann, ohne an die untersten Querstreben zu stoßen.
Wenn die Gefahr besteht, dass eine Sau sich in einem breiten Kastenstand umdreht, so ist sie entweder aus dem Kastenstand zu entfernen oder aber sie muss in einem Kastenstand untergebracht werden, der zwar nicht ganz so breit ist wie es dem Stockmaß der Sau entspricht dann jedoch müssen die beiden benachbarten Kastenstände leer sein, so dass der Sau die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Gliedmaßen in beiden Seitenlagen jeweils in den benachbarten leeren Kastenstand zu strecken.
Letztlich musste der Klägerin auch keine Übergangsfrist gesetzt werden. Die Verpflichtung, die der (gesetzeswiederholende) Bescheid wiederholt, ergibt sich für die Klägerin bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Hier besteht kein Raum für eine behördliche Übergangsfrist. Die Zeitangabe in der Verfügung \"bis zum 31.12.2012\" ist auch keine Verpflichtungsentstehungsfrist, sondern eine Befolgungsfrist.

Entscheidung

Das OVG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.