Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Veterinärrecht Tier Rinder Gericht OVG Münster Datum 26.05.2015 Aktenzeichen 13 A 416/15 Sachverhalt Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner tierärztlichen Approbation vom 18.08.2014 und das diese bestätigende, erstinstanzliche Urteil des VG Münster vom 15.01.2015 (Az.: 5 K 1879/14). Das Ruhen der tierärztlichen Approbation des Klägers wurde aufgrund einer Anklageerhebung vor dem Amtsgericht Borken vom 16.05.2014 verfügt. Mit der Anklage werden dem Kläger Verstöße gegen § 17 Nr. 2 b) TierSchG vorgeworfen: Dieser habe im September und Oktober 2013 zwei in seinem Eigentum stehende Rinder länger andauernd nicht mit genug Futter und Wasser versorgt und diese nicht rechtzeitig tierärztlich behandelt. Ein Tier sei zum Todeszeitpunkt hochgradig abgemagert gewesen und habe zahlreiche offene Hautstellen und Abschürfungen aufgewiesen. Im Bereich des Ohrgrundes sei die Haut vollständig abgelöst gewesen. Bei der Untersuchung des Rindes habe sich herausgestellt, dass das Lebergewebe degeneriert war und das Herzkranzfett starke Rückbildungen aufwies. Auch das zweite Tier sei hochgradig abgemagert gewesen. Dessen Vorderbeine hätten Blutungen und sulzige Durchsetzungen des Gewebes aufgewiesen. Die gesamte linke Körperhälfte sei blutig gewesen, der Panseninhalt trocken. Weiter wird dem Kläger vorgeworfen, er habe im Zeitraum von Juli bis November 2013 durch vier selbständige Handlungen Wirbeltieren länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Er habe nämlich die Rinder seines Bruders zu spät behandelt bzw. zu spät euthanasiert. Ein Tier seines Bruders habe sich in einer aussichtslosen Lage befunden (Luxation und Ablösung des Gelenkkopfes, eitrige Entzündung). Der Kläger habe diesem Rind ein Cortisonpräparat verabreicht, was kontraindiziert gewesen sei und auf gar keinen Fall gleichzeitig mit einem Antibiotikum hätte verabreicht werden dürfen. Der Kläger habe in dieser Situation sofort eine Euthanasie bzw. Schlachtung veranlassen müssen. Dies habe er nicht getan und habe durch dieses Unterlassen billigend in Kauf genommen, dass das Tier durch eine verspätet eingeleitete Behandlung länger andauernde Schmerzen und Leiden erdulden musste. Bei einer behördlichen Kontrolle am 07.11.2013 hätten mehrere Jungrinder des Klägers einen schlechten bis sehr schlechten Ernährungszustand aufgewiesen. Viele hätten ein struppiges Haarkleid gehabt, man habe die Rippen und die Wirbelsäule deutlich erkennen können. Vier Tiere hätten durch die den physiologischen Bedingungen nicht entsprechende Gewichtsentwicklung viel jünger gewirkt, als sie tatsächlich waren. Bei einem Tier habe ein ausgeprägter, durch eine Darmentzündung ausgelöster Wassermangel zum Tod geführt. Zum Todeszeitpunkt hätten die Augen dieses Tieres sehr tief gelegen, das Tier sei mittel- bis hochgradig abgemagert gewesen und habe einen schlechten Bemuskelungszustand sowie haarlose Stellen an sämtlichen Knochenvorsprüngen aufgewiesen. Zudem sei eine Lungenentzündung diagnostiziert worden. Hier hätte der Kläger für eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr per Trinkwasser oder Infusion sorgen müssen. Dies habe er nicht getan, sondern die extremen Leiden des Austrocknens (Verdurstens) bei dem Tier billigend in Kauf genommen, obwohl er als Tierarzt über die zu Diagnose und Therapie erforderlichen Kenntnisse verfügt habe. Die Landwirtschaftskammer des Landes Nordrhein-Westfalen kam in einem Gutachten vom 20.12.2013 zu dem Ergebnis, dass sich die Vorwürfe gegen den Kläger nicht stichhaltig entkräften ließen. Eine weitere Anklage gegen den Kläger wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 74 Fällen wurde am 30.09.2014 vor dem Amtsgericht Wesel erhoben. Am 15.01.2016 wies das VG Münster die Klage gegen die Ruhensanordnung der Approbation ab (Az.: 5 K 1879/14). Diese sei rechtmäßig gewesen, denn das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sei in Bezug auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs von maßgeblicher Bedeutung und geeignet, seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Sinne von § 8 I BTÄO zu begründen. Jede der beiden Anklagen für sich trage diese Bewertung. Gegen die Klageabweisung ist der Kläger mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgegangen. Er trägt vor, die erste Instanz habe sich nicht genügend mit der Frage beschäftigt, ob die ihm vorgeworfenen Delikte geeignet seien, seine Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zu begründen. Beurteilung Das OVG Nordrhein-Westfalen hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Die erste Instanz hat die Klage des Klägers gegen die Anordnung des Ruhens seiner tierärztlichen Approbation zu Recht abgewiesen. Anlass für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit kann nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Beruf nachhaltig zu erschüttern, bliebe dieses Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Dies hat die erste Instanz richtig erkannt und bewertet. Das VG Münster hat die Vorwürfe gegen den Kläger aus dem Jahr 2013 (Juli November und September bis Oktober, s.o.) sowie die Situation zum Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle bei dem Kläger vom 07.11.2013 in seine Bewertung eingestellt. Dieses dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten betrifft den Kern seines beruflichen Wirkungskreises als Tierarzt und ist geeignet, das Ansehen des Berufsstandes Tierarzt in der Öffentlichkeit und das in diesen gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern. Gemäß § 1 I BTÄO ist der Kläger als Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen. Dem widerspricht es, wenn er billigend in Kauf nimmt, Tieren erhebliche und länger andauernde Schmerzen und Leiden zuzufügen, die bis zum Tod der Tiere führen. Im Übrigen ist die Ruhensanordnung der Approbation eine vorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit z.B. für die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung oder zum Schutz der Patienten geboten ist, wenn die Zuverlässigkeit/Würdigkeit der Person zweifelhaft geworden ist. Sie erfasst deshalb Fälle, in denen einen Unzuverlässigkeit/Unwürdigkeit noch nicht endgültig feststeht. Entscheidung Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen. Das Urteil des VG Münster vom 15.01.2015 ist somit rechtskräftig. Die Ruhensanordnung der Approbation des Klägers wurde rechtmäßig an diesen verfügt. Zurück zur Übersicht