Urteil: Details

Öffentliches Recht

Hunde

Hund

VG Ansbach

17.10.2016

AN 10 K 16.00314

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte beim Veterinäramt der beklagten Stadt am 31.07.2014 die Erlaubnis, für Dritte Hunde auszubilden und die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten. Hierfür legte die Klägerin verschiedene Unterlagen vor, u.a. Teilnahmebescheinigungen an verschiedenen Themenabenden, Seminaren und Workshops zu diversen Themen, z.B. \"Wenn Hunde einfach nur nerven\", \"Dein Körper spricht\", \"Das Kontakthalten des Hundes fördern\" oder \"Kennen Sie Ihren Hund wirklich?\". Diese Veranstaltungen wurden u.a. von Hundeausbildern, Tierärzten oder privaten Verbänden durchgeführt. Außerdem bestand die Klägerin den theoretischen Teil des Fachgesprächs.
Nachdem die Klägerin von der Beklagten aufgefordert wurde, auch den praktischen Teil des Fachgesprächs zu absolvieren, diese jedoch ablehnte, wurde ihr Antrag abgelehnt, nachdem die Beklagte die Forderung der Klägerin abgelehnt hatte, das Fachgespräch auf die Bereiche zu beschränken, hinsichtlich derer sie, die Klägerin, bislang noch keine Sachkunde nachgewiesen habe.
Die Klägerin beantragt vor dem VG, die Beklagte zum Erlass der beantragten Erlaubnis zu verpflichten.
Die Beklagte habe verkannt, dass nicht nur das standardisierte Fachgespräch, sondern auch andere Nachweise geeignet seien, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Entgegen der Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz seien nicht nur die von bestimmten Industrie- und Handelskammern oder Tierärztekammern (also öffentlich-rechtlichen Trägern) angebotenen Lehrgänge, sondern auch solche privater Verbände und Institutionen als gleichwertig mit einem Fachgespräch anzuerkennen und für einen Nachweis der Sachkunde zu prüfen.
Ein von der Klägerin gefordertes individualisiertes Fachgespräch sei nicht einmal in Erwägung gezogen worden, die Beklagte habe die Nachweise nicht einmal inhaltlich geprüft, sondern per se verworfen, weil sie von privaten Schulungsträgern stammten. Das sei rechtswidrig.
Des Weiteren liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, da gewerbsmäßig betriebene Hundeschulen eine Erlaubnis nach § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG bräuchten, ein ehrenamtlich tätiger Verein jedoch nicht.

Beurteilung

Das VG Ansbach hat die Klage abgewiesen.
Die Ablehnung der beantragten Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
Für eine beantragte Erlaubnis nach § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG ist mangels bislang erlassener Rechtsverordnung gem. § 11 II TierSchG immer noch § 11 I 2, 3, II, IIa TierSchG a.F. bis 13.07.2013 anzuwenden. Danach darf die o.g. Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat hierzu sind Nachweise über die Sachkunde beizufügen.
Die Begriffe \"erforderliche fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten\" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich voll überprüfbar sind. Auch voll gerichtlich überprüfbar ist, ob die erforderliche Sachkunde durch einen Antragsteller nachgewiesen ist.
Die von der Klägerin beigefügten Nachweise reichen nicht dazu aus, ihre Sachkunde für die Hundeausbildung zu belegen. Daher musste ihr aufgrund der vorgelegten Nachweise keine Erlaubnis gem. § 11 I 1 Nr. 8 f) TierSchG erteilt werden.
Der Antragsteller hat verschiedene Möglichkeiten, seine Sachkunde nachzuweisen. Aus § 11 II Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. Nr. 12.2.2 AVV ergibt sich, dass dies in erster Linie Unterlagen über eine abgeschlossene, staatlich anerkannte Aus-/Weiterbildung, die zum Umgang mit Tieren befähigt, sind, oder Unterlagen, die sich auf den bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren beziehen.
Aus- Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen privater Bildungsträger sind nicht per se untauglich, einen Nachweis der Sachkunde zu erbringen. Der private Schulungsmarkt ist jedoch nicht geregelt hinsichtlich verbindlicher Vorgaben zu Lehr- und Lernzielen, Kursinhalten, Referentenqualifikationen usw. Daher sind Nachweise solcher privater Schulungsträger regelmäßig nicht geeignet, im Verwaltungsverfahren einen solchen Nachweis zu belegen.
Auch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen enthielten diesen Nachweiswert nicht. Es ließ sich anhand der Teilnahmebescheinigungen nicht entnehmen, welche Themenbereiche die Veranstaltungen betrafen und wie diese abgedeckt sein sollten. Selbst wenn der Titel eines Seminars bestimmt auf ein konkretes Thema hinwiese (z.B. \"Die wichtigsten Infektionskrankheiten des Hundes\") ist damit nicht geklärt, welche Inhalte genau zu dieser Thematik abgedeckt werden.
Auch hinsichtlich der Qualifikation der Referenten und der Systematik der Lehrinhalte war den Unterlagen der Klägerin nichts Genaues zu entnehmen.
Letztlich enthielten die Unterlagen keine Aussagen über etwaige Erfolgskontrollen (z.B. eine Prüfung) sowie Maßstäbe an diese.
Daher waren die Nachweise nicht in der Lage, die erforderliche Sachkunde der Klägerin (auch nicht in Teilbereichen, so dass sich die Frage nach einem \"reduzierten, individualisierten\" Fachgespräch gar nicht stellte) in geeigneter Weise nachzuweisen.
Letztlich ist auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen gewerbsmäßigen und ehrenamtlichen Hundetrainern gegeben, denn der Gesetzgeber durfte mit dem Abstellen auf gewerbsmäßige Tätigkeiten im Rahmen des § 11 TierSchG zwischen diesen und nicht-gewerbsmäßigen Tätigkeiten unterscheiden. Diese Ungleichbehandlung ist dadurch gerechtfertigt, dass bei gewerbsmäßigen, also auf Gewinnerzielung gerichteten Interessen eher befürchtet werden muss, dass Tierschutz-Erfordernisse vernachlässigt werden, anders bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im \"Liebhaber-Bereich\".

Entscheidung

Das VG Ansbach hat die Klage abgewiesen. Die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Erlaubnis ist rechtmäßig.