Urteil: Details

Öffentliches Recht

Amtshaftung

Katzen

VG Koblenz

13.09.2017

2 K 533/17.KO

Sachverhalt

Der Klägerin, einer Tierarztpraxis, wurden im Jahr 2016 drei Katzen gebracht, die diese behandelte. Bei der ersten Katze bestand der Verdacht auf einen Autounfall, sie hatte ein Kopftrauma und eine Blutung ins rechte Auge. Sie war unkastriert und hatte keinen Chip. Die zweite Katze war eine Europäisch Kurzhaarkatze, die einen nichtregistrierten Chip trug sowie ein rotes Halsband. Sie hatte eine etwa einwöchige Tarsalfraktur. Die dritte Katze war von einem Fahrzeug erfasst worden und hatte ein Halswirbelsäulentrauma und Rippenfrakturen. Die Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 2036,12 € forderte die Klägerin von der Beklagten, der Trägerin der Fundbehörde, ein, nachdem die Katzen nach der Behandlung ins Tierheim verbracht worden waren und sich bis Ende des Jahres 2016 kein Besitzer gefunden hatte. Die Beklagte weigerte sich, die Kosten zu erstatten unter dem Hinweis, die Katzen seien alle herrenlos gewesen. Dabei berief sie sich auf Verfahrenshinweise des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, die davon ausgehen, dass freilaufende Katzen grundsätzlich herrenlos seien, es sei denn, äußere Merkmale wie Halsband, Ohrenmarkierung, ein Mikrochip oder ein guter Pflegezustand deuten darauf hin, dass das aufgefundene Tier noch einen Eigentümer hat und daher ein Fundtier ist.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Erstattung der 2036,12 € gegenüber der Beklagten geltend.

Beurteilung

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der 2036,12 € gegen die Beklagte.
Der Anspruch ergibt sich aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 677, 679, 670 BGB, die auch im öffentlichen Recht Anwendung finden.
Die Klägerin hat ein fremdes Geschäft das der Beklagten geführt. Denn die Beklagte ist als Fundbehörde dafür zuständig, Fundsachen, auch Tiere, zu verwahren.
Die Katzen waren alle Fundtiere und nicht herrenlos.
Die Vorschriften über den Fund nach §§ 965ff. BGB sind auch auf Tiere anwendbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass Tiere Lebewesen sind.
Den Verfahrenshinweisen des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz kann insoweit nicht gefolgt werden, als dass sie das Regel-Ausnahme-Verhältnis bzgl. Fundsachen, welches das BGB vorsieht, umkehrt. Das bürgerliche Recht geht davon aus, dass aufgefunden Gegenstände grundsätzlich Fundsachen sind. Es ist nicht ersichtlich, warum das bei Tieren anders sein sollte.
Es ist genau andersherum: Freilaufende Katzen sind grundsätzlich Fundtiere und nicht herrenlos. Die überwiegende Mehrzahl der Katzenhalter hält Katzen als Freigänger. Dies ist eine artgerechte Haltung von Katzen.
Weiterhin ist die Katze eine domestizierte Tierart, so dass § 960 Abs. 3 BGB nicht auf Hauskatzen anwendbar ist.
Letztlich steht der Eigenschaft als Fundkatze auch nicht entgegen, dass diese einen verwilderten Eindruck macht und möglicherweise schon seit Wochen umherirrt.
Als herrenlose Katzen können sogenannte Wildlinge angesehen werden. Das sind eigenständig lebende Tiere, die sich durch scheues, zurückgezogenes Verhalten auszeichnen, was dazu führt, dass sich die Tiere in der Regel nicht anfassen lassen und nur mit einer Falle eingefangen werden können. Dass eine Katze jedoch scheu ist und sogar Menschen anspringt, kann nicht alleiniges Indiz dafür sein, dass es sich um einen solchen Wildling handelt. Denn scheues Verhalten kann nicht nur auf die Eigenschaft als Wildling zurückzuführen sein, sondern auch darauf, dass dem Tier ein Schreck eingejagt wurde.

Entscheidung

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 2036,12 € verurteilt.