Urteil: Details

Strafrecht

sonstige

Pute

AG Cloppenburg

14.05.2014

18 Cs 240 Js 58360/10 /4/14)

Sachverhalt

Der Angeklagte ist Putenmäster und hat vier Ställe mit insgesamt 12.000 Plätzen. Strafrechtlich ist er noch nicht in Erscheinung getreten.
In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2010 zwischen 0 und 3 Uhr filmte die Tierschutzorganisation peta in den Ställen die am 23. April eingestallten Puten. Auf dem Video sind einige Puten zu erkennen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit deutlich eingeschränkt sind, aber zur Fortbewegung noch fähig. Bei einigen Tieren sah man Schwellungen am Bauch, bei anderen Schwellungen und Fehlstellungen der Beine, die erkennbar zu stärkeren Bewegungseinschränkungen führten. Einige Tiere hockten apathisch in der Ecke. Letztlich waren auf dem Video einige Tiere mit verschorften Köpfen zu sehen.
Zuvor wegen krankheitsbedingt hohen Verlustraten in diesem Mastdurchgang auf dem Hof des Angeklagten anwesende Tierärzte (Haustierarzt und Amtsveterinär) hatten keine Missstände feststellen können. Aus den Stallkarten ergibt sich, dass der Angeklagte zwischen 20-40 Tiere pro Woche als Verluste aus den Ställen aussortiert hat.
Aufgrund des Videos erfolgte eine Anklage, mit der dem Angeschuldigten vorgeworfen wurde, er habe durch nicht durchgeführte bzw. nur unzureichend durchgeführte Kontrollgänge Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt, § 17 Nr. 2 b) TierSchG. Dies hätte er durch ordnungsgemäße Kontrollgänge vermeiden können.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zweimal täglich einen Kontrollgang durch die Ställe unternehme.

Beurteilung

Die dem Angeklagten vorgeworfenen unzureichenden Kontrollen konnten dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, so dass dieser freizusprechen war.
Der Gutachter konnte nicht überzeugend darlegen, dass und warum die auf dem Video zu sehenden Tiere die von § 17 Nr. 2 b) TierSchG länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden empfunden haben.
Die in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Tiere waren erkennbar noch in der Lage, sich fortzubewegen und konnten daher noch Futter und Wasser erreichen.
Die bei einigen Tieren vorhandenen Schwellungen am Bauch behinderten die Tiere nur unbedeutend. Dass die Schwellungen schmerzhaft waren, konnte nicht sicher festgestellt werden. Die Schwellungen an den Beinen und die Fehlstellungen führten zwar erkennbar zu stärkeren Beeinträchtigungen. Jedoch konnte der Gutachter nicht sicher sagen, wie lange diese Veränderungen bereits bestanden, so dass nicht auszuschließen ist, dass diese erst im Verlauf der letzten Stunden eingetreten waren. So hat auch der Gutachter bestätigt, dass derartige Schwellungen innerhalb von Stunden auftreten können.
Die Tiere mit den verschorften Köpfen hätten zwar in einer Krankenbucht gesondert abgetrennt gehalten werden müssen, bis die Verletzungen verheilt sind hierdurch tritt jedoch keine Verminderung des Leides ein. Getötet werden müssen diese Tiere nicht.
Letztlich konnte auch bei den apathisch in der Ecke hockenden Tieren nicht sicher gesagt werden, wie lange dieser Zustand bereits bestand.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Tierhalterpflichten kann hierin nicht gesehen werden. Aber auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Angeklagten nicht gemacht werden denn selbst wenn der Angeklagte unter 3.000 Tieren pro Stall drei verletzte Tiere übersehen hätte, läge diese Fehlerquote im Promillebereich. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Tierhalters, der Massentierhaltung betreibt, sind nicht zu überspannen. Zwar ist auch in der Massentierhaltung jedes einzelne Tier durch das Tierschutzgesetz geschützt. Trotzdem müssen die tatsächlichen Gegebenheiten in einem Großstall beachtet werden. Eine Einzelkontrolle jeden Tieres ist nicht möglich. Der Tierhalter kommt seinen Pflichten in einem Großstall dadurch nach, dass er den Stall durchschreitet und dabei auffällige Tiere sucht. Da sich kranke und verletzte Tiere oft am Rand der Herde aufhalten, hat der Tierhalter insbesondere die Ecken und den Rand des Stalls abzusuchen.
Letztendlich konnte nicht sicher festgestellt werden, dass der Angeklagte den Tieren durch unzureichende Kontrollgänge länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt hat, wie § 17 Nr. 2 b) TierSchG verlangt.

Entscheidung

Der Angeklagte wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.