Das VG Hannover hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der festgestellt werden sollte, dass der Antragsteller keine tierschutzrechtliche Genehmigung gem. § 11 I Nr. 8 f) TierSchG braucht, abgelehnt.
Denn eine tierschutzrechtliche Genehmigung ist auch für den Antragsteller erforderlich.
Der Tatbestand des § 11 I Nr. 8 f) TierSchG ist erfüllt.
Gem. § 11 I Nr. 8 f) TierSchG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Veterinäramt), wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will.
Der Antragsteller bildet vor und in seiner Liveshow Hunde aus bzw. leitet jedenfalls die Hundehalter bei der Ausbildung an.
Der Tatbestand der Norm verlangt nicht, dass dies dauerhaft, regelmäßig und/oder nachhaltig geschehen muss. Dies ergibt sich schon nicht aus dem Wortlaut. Denn \"Ausbilden\" bedeutet für Tiere nach Duden, dem Tier bestimmte Fertigkeiten beizubringen. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass dies mehrmals, regelmäßig oder nachhaltig geschehen muss.
Der Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Norm beschränkt sich auch nicht auf klassische Hundeschulen. Zwar war die vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung im Rahmen des Entwurfs des Dritten Änderungsgesetzes des TierSchG ursprünglich auf Hundeschulen bezogen. Jedoch wurde im Rahmen der weiteren Gesetzesberatungen klargestellt, dass sich Fehler bei der Ausbildung von Hunden auf deren Wohlergehen auswirken können und daher sichergestellt werden soll, dass (alle) Personen, die gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Halter anleiten, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben müssen, was durch die Erlangung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis sichergestellt werden soll. Daher fallen auch die Personen unter die Erlaubnispflicht, die nur einmalig zur Ausbildung auf Hund oder Halter einwirken. Denn auch bei der einmaligen Einwirkung ist davon auszugehen, dass sich der Halter an die Anleitungen durch den Hundetrainer hält und diese in der weiteren Ausbildung des Hundes weiterführt.
Die Einwirkung auf Hund und Halter zur Ausbildung in der Liveshow des Antragstellers nimmt einen nicht unerheblichen Zeitraum ein.
Dies erfolgt auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig handelt nach der Definition in Ziffer 12.2.1.5 AVV Tierschutzgesetz wer die Tätigkeit selbständig, planmäßig fortgesetzt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausführt. Dies ist hier angesichts der bereits verkauften Eintrittskarten im Wert von 50.000 € der Fall der Antragsteller bildet Hunde vor zahlendem Publikum aus.
Auch ist der Antragsteller nicht wie behauptet künstlerisch tätig. Er wirbt selbst damit, Hunde zu rehabilitieren und Menschen auszubilden, sieht sich selbst also als Hundetrainer und nicht als Entertainer. Bei einer öffentlichen Vorführung von Hundeerziehung ist daher selbst der weite Kunstbegriff nicht einschlägig, so dass das Verhalten des Antragstellers in der Liveshow schon nicht in den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts auf Kunstfreiheit, Art. 5 III 1 1. Fall GG fällt.
Letztlich steht der Erlaubnispflicht auch nicht das Rückwirkungsverbot entgegen, denn die maßgebliche Vorschrift ist zwar erst am 01.08.2014 in Kraft getreten, aber bereits durch das Änderungsgesetz vom 04.07.2013 ins TierSchG aufgenommen, damit bereits über ein Jahr vor der geplanten Tournee.