Urteil: Details

Öffentliches Recht

sonstige

Hennen, Eintagsküken

OVG Münster

20.05.2016

20 A 488/15 und 20 A 530/15

Sachverhalt

Die Kläger sind Betreiber einer Brüterei im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. In ihren Betrieben werden Bruteier einer Hühnerrasse mit hoher Legeleistung bebrütet. Männliche Küken werden in den Betrieben unmittelbar nach dem Schlüpfen getötet, weil sie keine Eier legen und auch zur Fleischerzeugung weniger geeignet sind. In deutschen Brütereien betraf diese Praxis im Jahr 2012 45 Millionen männliche Küken. Im Betrieb des Klägers im Verfahren 20 A 488/15 werden jährlich ca. 100.000 Küken getötet, im Betrieb des Klägers im Verfahren 20 A 530/15 betrifft dies ca. 200.000 Küken jährlich.
Im Juli 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Münster ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Brüterei-Betreiber bzgl. dieser Praxis mit der Begründung ein, der Angeschuldigte habe zwar objektiv gegen § 17 TierSchG verstoßen, nach dem es verboten ist, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten, er habe sich jedoch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
Am 26.09.2013 forderte das nordrhein-westfälische Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) auf, per Erlass die Kreisordnungsbehörden des Landes anzuweisen, die übliche Praxis des Kükentötens zu beenden.
Nach erfolgter Anhörung des Klägers am 15.10.2013 erließ der Beklagte am 19.12.2013 eine gegen den Kläger (bzw. den Kläger im Parallelverfahren) gerichtete Untersagungsverfügung mit dem Inhalt, des Verbotes des Tötens männlicher Küken ab dem 01.01.2015. Ausnahmen wurden für nicht schlupffähige und erkrankte Tiere gemacht, die nicht ohne erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben können und für solche Tiere, für die im Zeitpunkt der Tötung feststeht, dass diese an Tiere verfüttert werden, zu deren artgerechter Ernährung es gehört, ganze Kükenkörper in der entsprechenden Größe zu fressen. Für eine Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld angedroht.
Die Verfügung wurde damit begründet, dass die Tötung der Küken gegen § 1 S. 2 TierSchG verstoße, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Der Grund der Tötung wegen fehlender Vermarktbarkeit stelle keinen vernünftigen Grund dar, so dass es keine gesetzliche Grundlage für die Tötung gebe. Auch die gesellschaftlichen Anschauungen hätten sich zugunsten des Tierschutzes gewandelt. Der Kläger könne stattdessen auf die Mast der männlichen Küken umsteigen und sie sodann zu Nahrungszwecken vermarkten.
Der Kläger hat am 14.01.2014 Klage erhoben und vorgetragen, dass auch rein ökonomische Gründe beachtlich sein können. Ein Alternativverfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei sei noch nicht praxistauglich. Die männlichen Küken seien für die Mast untauglich, er habe keine Absatzmöglichkeit, die Aufzucht der Küken führe zu einem unvertretbaren Verbrauch von Futter, Energie und Fläche. Auch bei einer Mast würden die Hähne getötet, nur eben später und aus einem anderen Grund. Die Tötung der Eintagsküken hingegen sichere die nachfragegerechte Produktion von Eiern und somit mittelbar die Ernährung der Bevölkerung. Die Eintagsküken werden außerdem als Tierfutter vermarktet. Die Tötungspraxis sei seit Jahrzehnten international üblich und wurde bislang nicht beanstandet. Es gebe zu ihr keine Alternative ein Verbot der Tötung hätte hingegen eine erhebliche Tragweite für die Lebensmittelproduktion. Ein Verbot sei weiter ein intensiver Eingriff in Grundrechte des Klägers und erfordere daher ein Tätigwerden des Gesetzgebers. Ein Verbraucherverhalten, welches die Tötungspraxis verurteile, sei nicht zu erkennen. Mit einem Verbot der Kükentötung würden sich die Brütereien in andere Bundesländer oder in das Ausland zurückziehen, auch damit sei dem Tierschutz nicht geholfen. Letztlich würde ein Verbot für ihn existenzvernichtende Mehrkosten bedeuten, er müsste daher seinen Betrieb schließen.
Das VG Minden hat der Klage am 30.01.2015 stattgegeben. Es hat die Entscheidung damit begründet, dass § 16a I 1 i.V.m. § 1 S. 2 TierSchG keine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Tötungsuntersagung sei. Diese greife derart in die Berufsfreiheit des Klägers ein, dass der Gesetzgeber hier tätig werden müsse und die jahrzehntelange Praxis rechtlich neu bewerten müsse. Brauchbare Alternativen gebe es nicht, weiterhin sei die Untersagung ermessensfehlerhaft.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Zur Begründung führt dieser u.a. aus, dass auch ohne Alternativen zur Tötung der Küken diese Vorgehensweise jedenfalls nicht angemessen sei dies ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 7 a II Nr. 4 TierSchG, nachdem Tieren alleine aus wirtschaftlichen Gründen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Bis zur Praxistauglichkeit der Methode der Geschlechtsbestimmung im Ei seien dem Kläger andere Alternativen zumutbar, z.B. die Mast der Tiere. Der Tod sei der größtmögliche Schaden. Ein Eingriff in vitale Interessen der Tiere dürfte nur aufgrund existentieller, vitaler Interessen der Menschen erfolgen. Auch sei die Tötung der Küken nicht mit den gesellschaftlichen Anschauungen über einen ethischen Tierschutz vereinbar. Würden rein ökonomische Gründe zur Begründung eines vernünftigen Grundes zugelassen, würde der ethische Tierschutz ausgehöhlt werden. Es gebe letztlich zwar Vorschriften über die Vorgehensweise bei der Kükentötung, diese Vorschriften regelten aber nur das \"Wie\", aber gerade nicht das \"Ob\" der Tötung.

Beurteilung

Das OVG Münster hat die Berufung zurückgewiesen. Die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 19.12.2013 war rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie war daher zu kassieren.
§ 16a I 1 TierSchG ist eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die hier ausgesprochene Tötungsuntersagung. Diese Norm erteilt der Behörde vorbehaltlich speziellerer Ermächtigungsgrundlagen die Befugnis, durch Verwaltungsakt Regelungen zur Einhaltung des Tierschutzrechts zu treffen. § 16a I 1 TierSchG ist eine Generalklausel, die sich auf sämtliche Verstöße gegen das Tierschutzrecht bezieht. Die Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage ist also an einen Verstoß gegen eine verbindliche Norm aus dem Tierschutzrecht gebunden. Hier kommen unmittelbar anwendbare EU-Verordnungen, das Tierschutzgesetz selbst und die aufgrund des TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen in Betracht. Ein bestimmtes Verhalten muss also gegen eine Vorschrift aus o.g. Rechtsquellen verstoßen. Bei Zweifeln, ob ein Verhalten gegen eine solche Vorschrift verstößt, muss der Regelungsgehalt der betreffenden Vorschrift angeschaut werden dieser muss mit höherrangigem Recht im Einklang stehen.
Daher kommt es für das Eingreifen des § 16a I 1 TierSchG entscheidend auf andere Vorschriften an, die vorgeben, welches Verhalten gegen Tierschutzrecht verstößt und die in den wesentlichen Punkten gesetzlich bestimmt sind.
Auf der Rechtsfolgenseite des § 16a I 1 TierSchG ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten.
Die Untersagungsverfügung des Kükentötens steht nicht im Einklang mit § 16a I 1 TierSchG.
Es liegt durch die Tötung kein Verstoß gegen Tierschutzrecht vor.
Es kommt allein ein Verstoß gegen § 1 S. 2 TierSchG in Betracht, nach dem niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. § 1 S. 2 TierSchG ist ein rechtswirksames Verbot, welches als parlamentarische, gesetzliche Grundlage das Wesentliche umreißt. Es braucht keine speziellere Grundlage. Das Verbot der grundsätzlichen Schmerzens-, Leidens- und Schadenszufügung gilt auch für Eintagsküken § 1 S. 2 TierSchG enthält insoweit einen unmissverständlichen Wortlaut diese Norm gilt für alle Tiere und für alle Menschen in allen Lebensbereichen. Menschen sollen umfassend davon abgehalten werden, auch nur einem einzelnen Tier derartige Beeinträchtigungen zuzufügen.
Wie § 17 TierSchG knüpft auch § 1 S. 2 TierSchG an den vernünftigen Grund an. Dieser Begriff stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der noch weiter konkretisiert werden muss.
Zwar muss ein Gesetz so hinreichend bestimmt sein, dass der Betroffene anhand der gesetzlichen Regelung die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann. Dies gilt umso mehr, je stärker die Vorschrift eine Grundrechtsrelevanz enthält. Im Fall des Verbotes, einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, kann unter anderem die Berufsfreiheit betroffen sein, da hier auch erwerbswirtschaftliche Betätigungen im Raum stehen.
Aber auch eine Grundrechtsrelevanz schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus sie sind erlaubt, wenn sich mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Anwendung der Norm finden lässt.
§ 1 S. 2 TierSchG genügt dem. Es ist bestimmt genug, was Schmerzen, Leiden und Schäden sind und dass die Zufügung derselben grundsätzlich zu unterbleiben hat.
Auch der vernünftige Grund ist eine hinreichend klare Abgrenzung. Es ist zwar nicht im Einzelnen gesetzlich festgelegt, was ein vernünftiger Grund sein kann. Systematisch ist aber die Regelung des § 1 S.2 TierSchG eng mit § 1 S. 1 TierSchG verknüpft, der das Ziel des TierSchG festlegt, die Sicherstellung eines ethischen Tierschutzes. Die Ziele des ethischen Tierschutzes müssen mit den menschlichen, kollidierenden Interessen in Einklang gebracht werden.
Nach alldem ist ein Grund vernünftig, dem nach den Umständen des Einzelfalls als Ergebnis der Gegenüberstellung und Bewertung aller relevanten Gesichtspunkte der Vorrang vor dem Schutz der Tiere einzuräumen ist. Er muss auf einem anerkennenswerten menschlichen Interesse beruhen sowie unter den konkreten Umständen nach seinem objektiven Gewicht schwerer wiegen als das Interesse am Schutz der Unversehrtheit des Tieres.
Die Feststellung eines vernünftigen Grundes bezieht sich aber notwendigerweise auf die im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte. Mit diesem zeitlichen Bezug geht einher, dass Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art Anlass zu einer erneuten möglicherweise anderen Entscheidung geben können. Insbesondere neue Erkenntnisse oder Entwicklungen können zu Gewichtsverschiebungen einzelner Aspekte führen.
Die Kükentötung geschieht aktuell nicht ohne vernünftigen Grund.
Den für die Tötung sprechenden Gründen kommt Vorrang zu. Für den Tierschutz spricht zwar, dass der Tod der größtmögliche Schaden ist. Küken werden als Mitgeschöpfe des Menschen am ersten Lebenstag getötet, weil sie nicht nutzbringend sind.
Für den Kläger sprechen vor allem wirtschaftliche Interessen. Diese wiegen wegen seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit besonders schwer.
Nach gegenwärtigem Stand haben die Belange des Klägers größeres Gewicht.
Die Küken sind nicht, nur weil sie einen ethischen Wert haben, der Abwägung entzogen. Sie stehen trotz ihrer Mitgeschöpflichkeit nicht auf einer Stufe mit dem Menschen in der gesetzlichen Werteordnung. Ethische Aspekte nehmen in der Abwägung bei der Frage, ob ein vernünftiger Grund vorliegt, keinen höheren Rang ein als \"lediglich\" wirtschaftliche Gründe im Umgang mit Tieren. Umgekehrt sind wirtschaftliche Zwecke nicht von vornherein nachrangig.
Insbesondere besagt die Regelung des § 7 a II Nr. 4 TierSchG nicht, dass wirtschaftliche Gründe schon im Ausgangspunkt zurückzutreten haben. Sie besagt nur, dass Tierversuche, für die diese Norm gilt, auf das Unerlässliche zu beschränken sind.
Weiterhin ist die Annahme, dass jedes getötete Tier unmittelbar Ernährungszwecken der Menschen dienen muss, nicht tragfähig. Dem existentiellen menschlichen Erhaltungsinteresse kommen auch die Tiere zugute, die nicht selbst getötet werden, sondern die getötet werden, um z.B. die Tierhaltung weiterhin kostendeckend durchführen zu können.
Das gilt auch vor dem Hintergrund des Art. 20 a GG, dem Staatsziel Tierschutz. Zwar ist der Tierschutz im Jahr 2002 auf Verfassungsrang gehoben worden, ist also in der Lage, menschliche Grundrechte zu beschränken. Das heißt aber nicht, dass er sich gegenüber grundrechtlichen Belangen auch durchsetzt. Tierschutz hat keinen höheren Wert als die Grundstrukturen der marktwirtschaftlichen Ernährungswirtschaft. Zwar begrenzt § 1 S. 2 TierSchG die Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Interessen, denn nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung ist per se ein vernünftiger Grund. Es braucht hingegen immer eine Abwägung aller im Einzelfall relevanten Umstände.
Maßgebender Grund der Kükentötung ist, dass die Küken wegen ihrer Rassemerkmale nicht zur Fleischproduktion genutzt werden können. Zwar werden die toten Küken noch als Tierfutter verkauft und dienen damit einem sinnvollen Zweck in der tierischen Nahrungskette. Jedoch ist die Futtermittelgewinnung nicht Zweck der Tötung, sondern deren Folge.
Das Halten und Aufziehen der Küken ist ökonomisch sinnlos und steht damit im Widerspruch zu ökonomischen Rahmenbedingungen. Durch die Tötung wird dieser ökonomisch sinnlose Aufwand vermieden. Das ist ökonomisch sinnvoll.
Die funktional aufeinander abgestimmten Produktionsbetriebe in der Geflügelwirtschaft und die jahrzehntelange internationale Praxis des Kükentötens lassen darauf schließen, dass der wirtschaftliche Wettbewerb dies erfordert.
Auch gibt es Vorschriften, die die Vorgehensweise für die Tötung von Eintagsküken beschreiben und damit in der Realität voraussetzen, z.B. Art. 22 II 2 i.V.m. Anhang III Nr. 2 und 3 der Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus Gallus des Ständigen Ausschusses des Europarats zum Übereinkommen über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen. Weiterhin ist in Anhang I Kap. I Nr. 4 der EU-Schlachtverordnung die erlaubte Vorgehensweise zur Tötung von Küken bis zu einem Höchstalter von 72 Stunden beschrieben (\"unmittelbare Zerstückelung des gesamten Tieres\") ebenso ist in § 2 Nr. 3 i.V.m. Anlage 1 Nr. 3 TierSchlV die Zerkleinerung von Küken beschrieben. Letztlich ist durch Anhang III zu VO 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel statistisch zu erheben, wie viele Hahnenküken aussortiert wurden. Es ist nicht anzunehmen, dass diese Vorschriften funktionslos sind, sondern einen Anwendungsbereich haben und daher auch anzuwenden sind.
Auch der Bundestag hat im Zuge einer parlamentarischen Initiative unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er kein Vollzugsdefizit der Behörden sieht, sondern die Praxis des Kükentötens bis zur Anwendbarkeit praxistauglicher Alternativen als gerechtfertigt ansieht.
Damit liegt schon kein Verstoß gegen § 1 S. 2 TierSchG vor.
Aber auch auf Rechtsfolgenseite ist die Untersagungsverfügung fehlerhaft zustande gekommen. Der Beklagte hat Ermessensfehler gemacht. Er hat die tatsächlichen Auswirkungen der Untersagungsverfügung für den Kläger nicht angemessen berücksichtigt.
Der Kläger wird durch das Verbot empfindlich in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit betroffen. Die Brüterei mit der Erzeugung weiblicher Küken ist seine Existenz. Er hat weder Platz für die Aufzucht von männlichen Küken noch Abnehmer. Die Schaffung von Platz braucht Zeit und kostet Geld. Im Übrigen müsste er beim Absatz der Hahnenküken nach der Mast mit allen anderen im Land betroffenen Brütereien um den Absatz konkurrieren es würden jährlich ca. 2,5 Millionen Hahnenküken zur Verfügung stehen, für die kein nennenswerter Absatzmarkt besteht.
Die Methode zur Geschlechtsbestimmung im Ei wird voraussichtlich erst im Jahr 2017 praxistauglich sein, d.h. mindestens zwei Jahre nach der vom Beklagten gesetzten Frist für das Tötungsverbot. Es ist dem Kläger daher nicht zuzumuten, sich jetzt an das Verbot zu halten und ggfs. Investitionen zu tätigen, weil sich mit der Methode der Geschlechtsbestimmung im Ei eine rechtliche Neubewertung abzeichnet.
Liegen die Ergebnisse dieser Forschung vor, stellt sich die Frage des vernünftigen Grundes neu. Nimmt man sodann an, dass kein vernünftiger Grund mehr vorliegt, so sind bundesweit alle Brütereien verpflichtet, mit dem Töten aufzuhören und das neue Verfahren anzuwenden.

Entscheidung

Das OVG Münster hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger darf damit weiter die männlichen Küken nach dem Schlupf töten sofern eine Alternative dazu praxistauglich ist, ist jedoch der Weg für eine rechtliche Neubewertung frei.