Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Amtshaftung Tier Katzen Gericht Hessischer VGH Datum 23.11.2017 Aktenzeichen 2 A 890/16 Sachverhalt Die Klägerin fing im Jahr 2014 vier Katzen ein, die auf einem Gehöft zurückgelassen worden waren und dort frei lebten. Die Katzen waren zum Teil krank jedoch nicht akut behandlungsbedürftig und in schlechtem Pflegezustand. Die Klägerin ließ die Katzen vom örtlichen Tierheim versorgen, chippen und kastrieren und setzte sie sodann wieder auf dem Gehöft aus. Der von ihr angestrebte Zweck war die Verhinderung weiterer, unkontrollierter Vermehrung der Katzenpopulation auf dem Gehöft. Die ihr von dem örtlichen Tierheim in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 1215, 59 Euro verlangt die Klägerin nun von der Beklagten, der Rechtsträgerin der Fundbehörde, erstattet. Sie meint, die Katzen seien Fundtiere gewesen und trägt vor, der ehemalige Eigentümer habe sie auf dem Gehöft nach seinem Auszug zurückgelassen. Das VG Gießen hat die Klage mit Urteil vom 2. März 2016 (4 K 84/15.GI) abgewiesen. Beurteilung Der VGH Kassel hat die Entscheidung des VG Gießen bestätigt. Die Katzen waren nicht als Fundtiere anzusehen. Da sie von ihrem Eigentümer zurückgelassen wurden, liegt eine Dereliktion vor und die Katzen sind herrenlos. Denn eine Fundsache verlangt, dass die Sache dem Eigentümer verloren gegangen ist. Ein willentliches Aussetzen bzw. zurücklassen auf dem Gehöft stellt kein Verlieren dar. Da geklärt ist, dass der vormalige Eigentümer die Katzen willentlich zurückgelassen hat, greift auch nicht die Regelvermutung, dass zunächst davon auszugehen ist, die Katzen sind Fundtiere. Im Übrigen ist die Kastration und das Chippen von Katzen keine Aufgabe im Rahmen der Verwahrung von Fundsachen, sondern eine darüber hinausgehende Maßnahme, die daher auch nicht nach Fundrecht zu behandeln ist. Nach alldem ist das Fundrecht hier nicht anzuwenden. Da somit keine Aufgabe der Fundbehörde vorlag, konnte die Klägerin auch diesbezüglich kein fremdes Geschäft geführt haben. Die Klägerin hat durch das Einfangen, Kastrieren lassen und wieder Freilassen der Katzen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt und infolgedessen auch keine diesbezügliche Aufgabe der Beklagten erfüllt. Denn erstens ging es hier nicht um akut behandlungsbedürftige Katzen. Zweitens mag eine Kastration von Katzen zur Verhinderung unkontrollierter Vermehrung sinnvollsein, zumal der Gesetzgeber mit § 13b TierSchG eigens eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen eingefügt, die es möglich macht, zum Schutz freilebender Katzen durch eine Verminderung ihrer Anzahl in bestimmten Gebieten den freien Auslauf von fortpflanzungsfähigen Katzen zu verbieten. Diese Regelung bezieht sich aber auf die Tierhalter von Freigängerkatzen. Sie verpflichtet nicht die Gemeinden, freilebende Katzen in eigener Zuständigkeit zu kastrieren. Alles in allem sind private Kastrationsaktionen frei lebender Katzen nicht geeignet, im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag die Kosten dieser Maßnahmen von den Rechtsträgern der Fundbehörde erstattet zu bekommen. Entscheidung Der VGH hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zurück zur Übersicht