Urteil: Details

Öffentliches Recht

Steuern und Abgaben

Rinder

FG Hamburg

21.04.2017

4 K 186/16

Sachverhalt

Die im Transportgeschäft erfahrene Klägerin meldete am 16. Juni 2011 sechs Zuchtrinder zur Ausfuhr nach Marokko beim Hauptzollamt der späteren Beklagten, an und beantragte die Vorauszahlung der Ausfuhrerstattung, die am 13. Juli 2011 antragsgemäß gewährt und ausgezahlt wurde.
Am 16. Juni 2011 um 10.30 Uhr wurden die Rinder auf den LKW verladen. Um 19.00 Uhr hielt der LKW in Luxemburg und setzte seine Fahrt um 20.00 Uhr fort. Nach der Weiterfahrt bis 22.00 Uhr machte der LKW 10 Stunden, nämlich bis um 8.00 Uhr am 17. Juni 2011 Pause und fuhr sodann bis zum Eintreffen in den Hafen von F um 17.00 Uhr weiter. Sodann wurden die Rinder direkt auf das Schiff nach Marokko verladen.
Die französische Veterinärbescheinigung bescheinigte der Klägerin \"non conforme\", da die erlaubte Beförderungsdauer von 31 Stunden überschritten wurde.
Daraufhin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2012 die vorausgezahlte Ausfuhrerstattung und einen Zuschlag in Höhe von 10 von der Klägerin zurück.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin.

Beurteilung

Der Bescheid vom 5. Juni 2012 ist rechtmäßig.
Voraussetzung für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung ist, dass während des Transports der Tiere bis zur ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Regelungen der Verordnung Nr. 1/2005 (EU-Tiertransport-VO) eingehalten werden.
Allgemein müssen nach Art. 3 der EU-Tiertransport-VO vor der Beförderung alle Vorkehrungen getroffen werden, um die Beförderungsdauer von Tieren so kurz wie möglich zu halten.
Speziell für Rinder gibt Anhang I Kapitel 5 Ziffer 1.4, 1.5 zur EU-Tiertransport-VO vor, dass nach einem Transportintervall von längstens 14 Stunden ab Verladung eine mindestens einstündige Pause einzulegen ist, in der die Tiere getränkt und ggfs. gefüttert werden, sodann darf ein weiteres, höchstens 14-stündiges Transportintervall folgen, das in Ausnahmen im Interesse der Tiere, insbesondere wegen der Nähe zum Bestimmungsort, um 2 Stunden verlängert werden darf, bevor den Tieren eine 24-stündige Ruhepause gewährt werden muss, in der sie auch entladen werden müssen.
Übersteigt die Pause nach dem ersten Beförderungsintervall eine Stunde, was zulässig ist, so darf sie jedoch nicht so lang sein, dass sie unter den konkreten Umständen die Gefahr birgt, dass den Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden. Im Übrigen müssen diese \"Mehrpausen\" durch Erfordernisse mit dem Transport selbst gerechtfertigt sein und zu den Beförderungsintervallen hinzugerechnet werden. Die zehnstündige Pause wurde eingelegt, da der Fahrer vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten hatte.
Zwar war die Verlängerung der gesamten Beförderungsdauer von 29 Stunden auf insgesamt 30,5 Stunden gerechtfertigt, denn der Umladeort, der Hafen von F, war in unmittelbarer Nähe, so dass es im Interesse der Tiere war, die Transportdauer um 1,5 Stunden zu verlängern. Dies bedeutet weniger Stress für die Tiere, als ein Entladen für eine 24-stündige Ruhepause, um dann noch einmal für 1,5 Stunden Fahrt aufgeladen zu werden. Denn Anhang I Kapitel 5 Ziffer 1.5 zur EU-Tiertransport-VO nennt die Nähe zum Bestimmungsort nur beispielhaft (vgl. den Wortlaut \"insbesondere\"). Auch die Nähe zum Umladeort kann auch eine angemessene Verlängerung der Transportdauer im Interesse der Tiere rechtfertigen, die unnötigem Stress ausgesetzt würden, wenn sie nach einer 24-stündigen Ruhepause für eine kurze Fahrt von weniger als 2 Stunden erneut aufgeladen würden.
Die Klägerin hat aber das Maximum eines des zweiten Beförderungsintervalls überschritten, dieses betrug nämlich statt 14 Stunden 21 Stunden. Die zehnstündige Pause war hierzu hinzuzurechnen.
Auch hat die Klägerin gegen allgemein einzuhaltende Vorschriften verstoßen. Sie hat vor der Beförderung nicht alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten. Die zehnstündige Pause war der Einhaltung der Ruhezeit des Fahrers geschuldet. Mit zwei Fahrern hätte die Transportzeit kürzer gehalten werden können. Die transporterfahrene Klägerin wusste um die Ruhezeitenvorgaben für ihren Fahrer und hat durch Eintragungen im Transportplan den zuständigen Behörden bewusst vorgespiegelt, den Transport im Interesse der Tiere mit zwei Fahrern durchzuführen, was jedoch nicht geschehen ist.

Entscheidung

Das FG hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.