Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Schafe / Ziegen Tier Schaf, Pferd Gericht VGH München Datum 14.09.2017 Aktenzeichen 9 CS 17.456 Sachverhalt Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz in zweiter Instanz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids vom 8. Dezember 2016, mit dem ihm das Halten und Betreuen von Vieh im Sinne von § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) verboten wurde und angeordnet wurde, seinen Pferde- und Schafbestand aufzulösen. Der Antragsgegner hatte zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Maßnahme, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Bei dem Antragsteller wurden bei amtstierärztlichen Kontrollen Pferde aufgefunden, denen er wiederholt keine trockene Liege- bzw. Stehfläche zur Verfügung stellte. Der Auslaufbereich war matschig und sumpfig. Bei der Schafhaltung wurden verletzungsträchtige Gegenstände in Stall und Auslaufbereich gefunden, die Schafe waren lange nicht geschoren worden, es fehlte Wasserversorgung, ein Schaf zeigte eine hochgradige Lahmheit. Verschiedene vorangegangene Einzelanordnungen waren durch den Antragsteller nicht befolgt worden. Der Antragsgegner hat für die Begründung der Zufügung von erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG bei den Schafen eingestellt, dass die Schafe kein Wasser zur Verfügung hatten, sie lange nicht geschoren wurden sowie für das hochgradig lahme Schaf kein Tierarzt herbeigeholt wurde. Bei den Pferden hat es darauf abgestellt, dass diese wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen und trockenen und verformbaren Liegefläche sowie einer morastfreien Auslauffläche essentielle Grundbedürfnisse nicht ausleben konnten. Weiterhin stellte es auf die mangelnde Hufpflege ab. Das VG Regensburg hatte in erster Instanz (9. Februar 2017, RN 4 S 17.61) die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wieder hergestellt. Beurteilung Die Beschwerde des Antragstellers wurde vom VGH München zurückgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind voraussichtlich rechtmäßig. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprach den formellen Vorgaben. Der Antragsgegner hat mit der Begründung auf den konkreten Fall Bezug genommen. Außerdem wird mit dieser Begründung nicht nur der Erlass der Anordnung, sondern auch der Begründung der besonderen Dringlichkeit des Vollzuges und damit der Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechnung getragen. Auch die Begründung für die Anordnung des Halte- und Betreuungsverbots ist durch den Antragsgegner überzeugend begründet worden. Es ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Betreuung im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die bloße Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. So lag der Fall hier. Aufgrund der Vorgeschichte ist anzunehmen, dass der Antragsteller auch in Zukunft vergleichbare Zuwiderhandlungen begehen wird. Entscheidung Die Beschwerde des Antragstellers wurde vom VGH München zurückgewiesen. Die Klage in der Hauptsache hat folglich keine aufschiebende Wirkung, so dass der streitgegenständliche Bescheid weiterhin vollzogen werden kann. Zurück zur Übersicht