Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Schafe / Ziegen Tier Schaf, Wolf Gericht OVG Lüneburg Datum 17.01.2018 Aktenzeichen 11 ME 448/17 6 B 76/17 Sachverhalt Der Antragsteller hält auf Koppeln, die mit Knotengeflechtzäunen umgeben sind, Soay-Schafe. Die Veteterinärbehörde des Beklagten beanstandete Ende 2016, dass dieser Zaun die Schafe nicht ausreichend schütze und ein Wolf leicht Zugang zu der Koppel erlangen könne. Im Februar und März 2017 verendeten einige Schafe des Antragstellers, sie hatten Bisse im Nackenbereich und an den Ohren und der Schnauze. Eine konkrete Todesursache konnte nicht ermittelt werden. Antragsteller wie auch Behörde waren jedoch der Meinung, dass kein Wolf die Tiere gerissen hatte. Mit Bescheid vom 7. April 2017 gab der Beklagte dem Antragsteller auf, den Zaun so zu gestalten, dass ganzjährig ein Schutz vor Beutegreifern wie Fuchs, Wolf und Hund gewährleistet sei. Besonders Wert solle dabei auf einen wirksamen Untergrabungsschutz gelegt werden. Hiergegen klagte der Antragsteller und erlangt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt wurde. Daraufhin nahm der Beklagte den Bescheid vom 7. April 2017 zurück und verfügte unter dem 20. Juni 2017 folgendes: \"Ab sofort, spätestens bis zum 7. Juli 2017, hat Ihr Mandant seine Schafe () so zu schützen, dass der Zugang von Beutegreifern wie Fuchs, Wolf und Hund (ab Fuchsgröße) zu seinen Tieren deutlich erschwert wird. Hierfür hat Ihr Mandant seine Herde in einem vollständig geschlossenen, elektrisch geladenen Nutzgeflecht- oder Litzenzaun mit einer bauartbedingten Höhe von mind. 90 cm zu halten. Dabei muss der Stromfluss ab max. 20 cm Bodenabstand jederzeit gegeben sein. Das Weidezaungerät muss eine Entladeenergie von mindestens 1 Joule aufweisen. ()\". Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben. Auf seinen Eilantrag hin hat das Gericht auch für diese Klage die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Dieser Beschluss ist Gegenstand dieser Entscheidung. Beurteilung Anspruchsgrundlage für die angegriffene Anordnung ist § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV und Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere i. V. m. Ziffer 12 des Anhangs dieser Richtlinie sind Tiere soweit erforderlich und möglich, vor Beutegreifern zu schützen. Die Vorschriften der TierSchNutztV gelten auch für die nur hobbymäßig betriebene Schafhaltung des Antragstellers, der im Übrigen das Fleisch für sich verwendet und auch z.T. an Dritte verkauft. Damit hält der Antragsteller landwirtschaftliche Nutztiere zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, seine Schafe fallen damit unter den Begriff der Nutztiere nach § 2 Nr. 1 TierSchNutztV. Die von § 1 TierSchNutztV geforderte Erwerbsmäßigkeit erfüllt der Antragsteller auch. Daran sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Errichtung des Zaunes in der angeordneten Weise war aber nicht notwendig. Die Anordnung wurde fast wortgleich aus der sogenannten \"Richtlinie Wolf\", einem Runderlass, entnommen. Diese Richtlinie regelt aber nicht Mindestanforderungen, sondern regelt die freiwillige Einhaltung höherer Anforderungen, die Voraussetzung für den Erhalt von staatlichen Billigkeitsleistungen bei Schäden an Nutztierbeständen durch den Wolf ist. Die Anforderungen dieser Richtlinie können darüber hinaus nur gefordert werden, wenn die im Einzelfall bestehende konkrete Gefahrenlage die Einhaltung der Anforderungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV erforderlich macht. Hier wurde die Wahrscheinlichkeit eines Wolfsangriffs durch den Beklagten nicht hinreichend begründet. Auch konnte nicht klar nachgewiesen werden, woran die Schafe des Antragstellers Anfang 2017 gestorben sind. Entscheidung Das Gericht hat die Beschwerde gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen. Damit bleibt die angegriffene Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug. Zurück zur Übersicht