Urteil: Details

Öffentliches Recht

Schweine

Schweine

OVG Bautzen

11.06.2020

3 B 124/20

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Schweinehalter. Mit Anordnung vom 06.02.2020 ordnete ein amtlicher Tierarzt des Veterinäramts gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass ihm mit Wirkung vom 01.03.2020 verboten sei, Schweine zu halten, dass er bis zum 29.02.2020 seine Schweinehaltung (40 Schweine) zu beenden und alle Tiere bis dahin abzugeben oder zu verwerten habe. Für den Fall der Nichteinhaltung wurde dem Antragsteller eine Fortnahme aller Tiere angedroht.
Bei Kontrollen der Stallungen seit 2014 und zuletzt im Dezember 2019 wurde anhand der vorgefundenen Mengen an Ausscheidungen sowie extrem schlechter Luftverhältnisse in den Stallungen festgestellt, dass die Stallungen der Schweine mindestens eine, wenn nicht gar zwei Wochen nicht mehr gemistet worden sind. Weiter wurde bei einigen Kontrollen mangelnde Wasserversorgung festgestellt. Im Januar 2020 sind mehrere Schweine verendet.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Anordnungen lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz ab. Mit einer Beschwerde verfolgt der Antragsteller das Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiter.

Beurteilung

Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Schweinehalter. Mit Anordnung vom 06.02.2020 ordnete ein amtlicher Tierarzt des Veterinäramts gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass ihm mit Wirkung vom 01.03.2020 verboten sei, Schweine zu halten, dass er bis zum 29.02.2020 seine Schweinehaltung (40 Schweine) zu beenden und alle Tiere bis dahin abzugeben oder zu verwerten habe. Für den Fall der Nichteinhaltung wurde dem Antragsteller eine Fortnahme aller Tiere angedroht.
Bei Kontrollen der Stallungen seit 2014 und zuletzt im Dezember 2019 wurde anhand der vorgefundenen Mengen an Ausscheidungen sowie extrem schlechter Luftverhältnisse in den Stallungen festgestellt, dass die Stallungen der Schweine mindestens eine, wenn nicht gar zwei Wochen nicht mehr gemistet worden sind. Weiter wurde bei einigen Kontrollen mangelnde Wasserversorgung festgestellt. Im Januar 2020 sind mehrere Schweine verendet.
Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Anordnungen lehnte das Verwaltungsgericht Chemnitz ab. Mit einer Beschwerde verfolgt der Antragsteller das Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung weiter.

Beurteilung:
Das OVG Bautzen hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Untersagung der weiteren Haltung von Schweinen sowie die Anordnung der Auflösung des Bestands der 40 Schweine sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das Schweinehaltungsverbot sei § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Der Antragsteller hat grob und wiederholt gegen § 2 TierSchG verstoßen.
Dies habe der amtliche Tierarzt, dem nach dem Gesetz genau dieselbe vorrangige Beurteilungskompetenz zukomme wie dem Amtstierarzt, zutreffend festgestellt. Der Grundsatz, dass dem Amtstierarzt durch seine fachliche Kompetenz und der Neutralität, die einer amtlichen Tätigkeit zu eigen sei, gelte auch für den amtlichen Tierarzt, der in einem Angestelltenverhältnis amtlich tätig werde. Denn auch der amtliche Tierarzt bewerte den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der tierschutzrechtlichen Anordnung in seiner amtlichen Funktion. Im Übrigen sei es sogar ausreichend, dass der Amtstierarzt sich tierärztliche Untersuchungsergebnisse von dritter Seite durch Aufnahme in die Behördenakte erkennbar zu eigen mache.
Ein schlichtes Bestreiten der Tatsachen könne das Gutachten des beamteten Tierarztes grundsätzlich nicht erschüttern. Dies sei nur dann möglich, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, unauflösbare Widersprüche aufweise, Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit aufwerfe und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig sei.
Der Antragsteller habe auch wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. Für einen wiederholten Verstoß genügten bereits zwei Zuwiderhandlungen. Diese müssten nicht zwingend in einem bestimmten Zeitrahmen erfolgen. Zwar gäben wiederholte Verstöße weniger Anlass, an der zukünftigen Bereitschaft und Fähigkeit, sich rechtstreu zu verhalten, wenn ein zeitlicher Zusammenhang nur entfernt bestehe und sich Zuwiderhandlungen damit eher als singulär darstellten. Die im Einzelfall gebotene Bewertung finde jedoch ihren Platz im Rahmen der Prognose sie könne auch für die Ermessensentscheidung und deren Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen. Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"wiederholte\" im Sinne von zeitlichen Grenzen finde aber weder Grundlage im Gesetz noch sei sie gerechtfertigt. Da bei Kontrollen am 11.11.2014, am 20.02.2015, am 31.08.2016, am 01.09.2016, am 24.11.2016, am 29.01.2018, am 14.05.2018, am 27.02.2019, am 08.04.2019 und am 11.12.2019 Verstöße festgestellt worden seien, seien hier wiederholte Verstöße gegeben.
Der Antragsteller habe auch grobe Zuwiderhandlungen an den Tag gelegt. Die Feststellung, dass der Antragsteller mindestens eine Woche die Stallungen nicht entmistet habe, sei ein gravierender Verstoß gegen seine Pflichten aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, § 22 Abs. 2 Nr. 3 der TierSchNutztV, wonach der Halter von Nutztieren allgemein sicherzustellen habe, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten werde, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt würden. Schweine dürften nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen, ihnen sei ein trockener Liegebereich zur Verfügung zu stellen.
Dies habe der Antragsteller nicht eingehalten. Er könne dies auch nicht mit seiner Krankheit entschuldigen, da ein Tierhalter nicht durch Krankheit von seinen Pflichten aus § 2 TierSchG entbunden werde gegebenenfalls müsse eine andere Person mit der Pflege der Tiere beauftragt werden.
Ob der Tod einiger Schweine im Januar 2020 ursächlich auf die Zuwiderhandlungen des Antragstellers zurückzuführen sei, sei unerheblich. Denn ein Haltungsverbot könne im Fall gravierender und wiederholter Verstöße gegen das Tierschutzrecht bereits dann angeordnet werden, wenn lediglich die Gefahr bestehe, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden. Dass bei mangelnder Versorgung mit Wasser und mangelnder Reinhaltung der Ställe solche Gefahren bestünden, liege auf der Hand.

Entscheidung

Entscheidung:
Das OVG Bautzen hat die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Chemnitz des Antragstellers zurückgewiesen. Damit bleibt das Haltungsverbot in Vollzug.