Tierschutzrecht Urteil: Details Rechtsbereich Öffentliches Recht Fallkategorie Pferde Tier Pferd Gericht VG Gießen Datum 21.02.2020 Aktenzeichen 4 L 167/20 Sachverhalt Der Antragsteller in dem gerichtlichen Eilverfahren ist Pferdehalter. Sein Pferd hält er in Einzelhaltung. Mit Bescheid vom 07.01.2020 untersagte das Veterinäramt gegenüber dem Antragsteller, dass dieser sein Pferd weiterhin einzeln ohne ständigen Sicht-, Hör und Geruchskontakt zu Artgenossen halte. Spätestens bis zum 03.02.2020 habe der Antragsteller daher dafür Sorge zu tragen, dass die einzeln gehaltene Stute zumindest Sicht-, Hör- und Riechkontakt zu anderen Artgenossen hat. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Gegen diese wehrt sich der Antragsteller in dem gerichtlichen Eilverfahren. Beurteilung Das VG Gießen hat den Antrag abgelehnt. Der Bescheid vom 07.01.2020 sei rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage sei § 16a Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz, wonach die Behörde die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen kann. Die von dem Antragsteller praktizierte Einzelhaltung des Pferdes verstoße gegen § 2 Tierschutzgesetz. Eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung eines Pferdes im Sinne von § 2 Tierschutzgesetz erfordere insbesondere die Möglichkeit eines jeden gehaltenen Pferdes, Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen aufnehmen zu können. Diese fachliche Einschätzung der Amtsveterinärin, der aufgrund des Tierschutzgesetzes bereits ein besonderes Gewicht zukomme, werde gestützt durch ein Gutachten der Landestierschutzbeauftragten des Landes Hessen vom 10.07.2019. In diesem Gutachten werde ausgeführt, dass bei der Einzelhaltung von Pferden ohne Hör-, Riech- und Sichtkontakt zu Artgenossen von erheblichen und lang andauernden Leiden gesprochen werden müsse und die Einzelhaltung von Pferden ohne jeden Kontakt zu Artgenossen jegliche Art der sozialen Bedürfnisbefriedigung und einen Teil des Komfortverhaltens verhindere und diese Bedürfnisse auch durch häufigen Kontakt zu Menschen nicht kompensiert werden könnten. Diese Wertung korrespondiere weiter mit den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des BMEL aus dem Jahr 2009, den Ausführungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen der Schweiz und den Vorgaben in § 2 Absatz 1 i. V. m. Anlage 1 der ersten Tierhaltungsverordnung der Republik Österreich. Im Sinne des Staatsziels Tierschutz (Artikel 20a Grundgesetz) sei es geboten, die Einhaltung von Tierschutzvorgaben zeitnah und effektiv umzusetzen. Entscheidung Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt Zurück zur Übersicht