Urteil: Details

Öffentliches Recht

Qualzucht

Hund

OVG Weimar

03.03.2021

3 EO 509/19, 3 ZO 553/19

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Halterin und Züchterin von Hunden der Rassen \"Peruanischer Nackthund\" und \"Mexikanischer Nackthund\".
Mit Bescheid vom 18. April 2019 untersagte das Veterinäramt der Antragstellerin das Züchten mit diesen Hunden und ordnete deren Unfruchtbarmachung durch einen Tierarzt an. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheids wurde angeordnet.

Im einstweiligen Rechtsschutz vor dem VG Weimar hatte die Antragstellerin versucht, die Vollziehung des Bescheides bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu stoppen.

Dieser Antrag wurde abgelehnt, woraufhin die Antragstellerin Beschwerde bei dem OVG Weimar einlegte.

Beurteilung

Das OVG Weimar verwarf die Beschwerde als unzulässig.

Das VG Weimar habe zu Recht angenommen, dass durch das Fehlen des Fells eine Umgestaltung des Körperteils \"Haut\" erfolge und dadurch bei den betroffenen Tieren und bei der Nachzucht Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.

Entscheidung

Die Beschwerde der Antragstellerin wurde verworfen.